Das Übertrittsverfahren I regelt den Übergang am Ende der Primarstufe in eine Schulart der Sekundarstufe I (Werk-, Real-, Sekundarschule, Langzeitgymnasium). Ziel dabei ist es, die Schülerin, den Schüler derjenigen Schulart zuzuweisen, in der sie bzw. er am besten gefördert werden kann.

Übertritt von der Primarstufe in eine Schulart der Sekundarstufe I

Der Kanton Zug kennt seit 1993 das prüfungsfreie Übertrittsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Seitdem hat sich dieses Verfahren bewährt. Denn die Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten, Kindern und Lehrpersonen ermöglicht es, die richtige Schullaufbahn für die Kinder zu wählen. Im Kanton Zug ist das Übertrittsverfahren also nicht einfach ein Entscheid, der hinter verschlossenen Türen gefällt wird. Es ist ein Prozess, in den alle einbezogen sind, zum Wohl des Kindes.

 

Während sechs Jahren besuchen die Kinder die Primarschule. Von der 5. Primarklasse an beginnt das Übertrittsverfahren. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Schülerinnen und Schüler am Ende der Primarstufe entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung derjenigen Schulart der Sekundarstufe I zuzuweisen, in der sie am besten gefordert und gefördert werden können. Deshalb ist eine differenzierte Beurteilung der Leistung, der Begabung und der mutmasslichen Entwicklung nötig. Das Verfahren ist prüfungsfrei ausgestaltet. Die Lehrpersonen der 5. und 6. Primarklasse, die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler gestalten das Verfahren gemeinsam. Der Transparenz und dem Dialog wird deshalb grosses Gewicht beigemessen. Der Austausch zwischen den Beteiligten soll dazu beitragen, die Beurteilungen nachvollziehen zu können und Entscheide gemeinsam zu tragen. Bis spätestens 15. März muss in einem Zuweisungsgespräch entschieden werden, welche Schulart der Sekundarstufe I das Kind im nächsten Schuljahr besuchen wird.

In der zum Download zur Verfügung gestellten Informationsschrift werden die Erziehungsberechtigten über die wesentlichen Verfahrensschritte, Zuweisungskriterien und Abläufe informiert. Damit wollen wir die Erziehungsberechtigten bei der Begleitung ihrer Kinder im Zuweisungsprozess unterstützen.

 

  1. Informationen für Erziehungsberechtigte: Übertrittsverfahren Primarstufe-Sekundarstufe I
  2. Flyer Übertritte im Zuger Schulsystem

Hier finden Sie einen Überblick über die Elemente des Übertrittsverfahrens I

 

 * Eine Zuweisung in die Werkschule ist ausschliesslich aus der Kleinklasse, bei Lernbehinderung oder durch die Rektorin, den Rektor auf Antrag des Schulpsychologischen Dienstes möglich

Die Zuweisung in eine Schulart der Sekundarstufe I basiert auf einer Gesamtbeurteilung verschiedener Faktoren. Grundsätzlich richtet sie sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung des Kindes. Für den Zuweisungsentscheid sind folgende Kriterien massgebend:

 

  • die fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, und der Entwicklungsverlauf der Schülerin, des Schülers in der 5. Klasse und im 1. Semester 6. Klasse (Zeugnisnoten des 2. Semesters 5. Klasse und des 1. Semesters 6. Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie «Natur, Mensch, Gesellschaft»);
  • die personalen und sozialen Kompetenzen der Schülerin, des Schülers;
  • die Neigungen und Interessen der Schülerin, des Schülers.

 

Für den Eintritt ins Langzeitgymnasium gilt zusätzlich ein Orientierungswert von 5.2, welcher sich auf den Durchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik sowie «Natur, Mensch, Gesellschaft» des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse bezieht und die Gesamtbeurteilung ergänzt. Der Orientierungswert wird zur Verdeutlichung des Kriteriums «Leistungen» miteinbezogen. Es handelt sich bei diesem Wert nicht um einen fixen Mindestdurchschnitt, sondern um einen Notenwert, an welchem sich die Lehrpersonen orientieren. Das heisst, dass in der ganzheitlichen Betrachtung der Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der Notenwert begründet «übersteuert» werden kann. Massgeblich bleibt stets die Gesamtbeurteilung.

 

Für die Zuweisung in die Werk-, Real- und Sekundarschule existieren keine verbindlichen Orientierungswerte. Die Leistungsanforderungen werden folgendermassen beschrieben:

 

  Die Schülerin, der Schüler...                                     
Werkschule ... besitzt einfache prakt. Fähigkeiten und wendet sie im Alltag an.
Realschule ... erreicht ein genügendes Leistungsniveau.
Sekundarschule ... erreicht ein gutes Leistungsniveau.

 

Bezüglich des Einflusses der personalen und sozialen Kompetenzen (überfachliche Kompetenzen) auf den Zuweisungsentscheid ist Folgendes festzuhalten:

 

  • Je eindeutiger die fachlichen Kompetenzen (Leistungsfähigkeit, Leistungen inkl. methodische Kompetenzen, Zeugnisnoten) den Anforderungen einer Schulart entsprechen, desto kleiner ist der Einfluss der überfachlichen Kompetenzen auf den Zuweisungsentscheid.
  • Je mehr die fachlichen Kompetenzen einem Zwischenbereich zwischen zwei Schularten zugeordnet werden, desto grösser ist der Einfluss der überfachlichen Kompetenzen auf den Entscheid.

Können sich Erziehungsberechtigte, Kind und Klassenlehrperson am Zuweisungsgespräch auf die Zuweisung in eine Schulart der Sekundarstufe I einigen, wird gemeinsam das Formular «Zuweisungsentscheid» (PDF) unterzeichnet, welches zum Besuch  der betreffenden Schulart im kommenden Schuljahr berechtigt. Das unterzeichnete Formular leitet die Lehrperson bis am 15. März dem Rektorat weiter.

 

Der Kanton Zug stellt die Zuweisungsentscheide in 11 verschiedenen Sprachen zur Verfügung.

Können sich die Erziehungsberechtigten, das Kind und die Lehrperson am Zuweisungsgespräch nicht auf eine Zuweisung in eine Schulart der Sekundarstufe I einigen, ist in der Folge die Übertrittskommission I des Kantons Zug für den Zuweisungsentscheid zuständig. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

 

  1. Das Formular «Fehlende Einigung» wird ausgefüllt und von der Lehrperson und den Erziehungsberechtigten unterschrieben. Das Formular steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Auf dem Formular ist verbindlich anzugeben, ob die Erziehungsberechtigten ein Gespräch mit der Übertrittskommission I wünschen (Informationsblatt «Elterngespräch mit der Übertrittskommission I»).
  2. Die Klassenlehrperson reicht der Übertrittskommission I via Rektorat folgende Unterlagen digital ein (siehe «Anleitung Fehlende Einigung (FE) digital»):
    • Formular «Fehlende Einigung» (von beiden Parteien unterzeichnet und mit Angabe, ob ein Elterngespräch mit der Übertrittskommission I gewünscht wird);
    • Zeugnisse der 4. bis 6. Klasse (von beiden Parteien unterzeichnet);
    • Ausgefüllte und unterzeichnete Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen der 5. und 6. Klasse;
    • Schriftliche Stellungnahme der Lehrperson (datiert und unterzeichnet);
    • Zwei bis drei Aufsätze der Schülerin, des Schülers (Textarbeiten)
    • Freiwillig: weitere Unterlagen (Selbsteinschätzungen, Prüfungsarbeiten, etc.)
  3. Das Rektorat leitet sämtliche Unterlagen digital an die Übertrittskommission I des Kantons Zug weiter.
  4. Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Übertrittskommission I ein Schreiben mit
    • der Einladung, innerhalb von 10 Tagen schriftlich zur fehlenden Einigung Stellung zu nehmen;
    • der Angabe des Ortes und des Termins des obligatorischen Abklärungstests;
    • der Angabe des Ortes und des Termins für ein Gespräch mit einer Delegation der Übertrittskommission I, sofern die Erziehungsberechtigten dieses ausdrücklich gewünscht haben.
  5. Alle Schülerinnen und Schüler mit einer fehlenden Einigung sind verpflichtet, am Abklärungstest teilzunehmen. Die Durchführung des Tests erfolgt Ende März bzw. anfangs April durch die Übertrittskommission I. Die Schülerinnen und Schüler sind an diesem Halbtag vom Schulunterricht dispensiert.
  6. Die Übertrittskommission I wertet den Abklärungstest aus und prüft die von der Lehrperson eingereichten Unterlagen sowie die schriftliche Stellungnahme der Erziehungsberechtigten. Die Übertrittskommission I kann weitere Abklärungen anordnen.
  7. Am Gespräch mit der Übertrittskommission I, sofern dieses von den Erziehungsberechtigten explizit gewünscht wird, nehmen die Erziehungsberechtigten mit ihrem Kind sowie drei Mitglieder der Übertrittskommission I teil. Das Gespräch hat ausschliesslich informativen, erläuternden Charakter und in keiner Weise Einfluss auf den Entscheid der Gesamtkommission. Am Gespräch können Eltern Einsicht in den Abklärungstest nehmen. Zudem können zukünftige Perspektiven des Kindes besprochen sowie offene Fragen geklärt werden.
  8. Alle Mitglieder der Übertrittskommission I nehmen Einsicht in die Akten jedes Kindes.
  9. Die Übertrittskommission I fällt die Zuweisungsentscheide bis spätestens Mitte Mai.
  10. Die Erziehungsberechtigten erhalten den Zuweisungsentscheid der Übertrittskommission I schriftlich. Gegen diesen Entscheid können sie innert 10 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Zug eine Verwaltungsbeschwerde einreichen.
  11. Sofern Verwaltungsbeschwerde eingereicht wird, erhalten die Erziehungsberechtigten den schriftlichen Entscheid des Regierungsrates. Dagegen kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Übertrittskommission I des Kantons Zug setzt sich zusammen aus Vertretungen

 

  • der Direktion für Bildung und Kultur;
  • der Vereinigung Schule & Elternhaus;
  • der Wirtschaft;
  • der Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter (VSL);
  • der Rektorenkonferenz;
  • der Lehrerschaft (je eine Vertretung der Mittelstufe II, der Realschule, der Sekundarschule, des Gymnasiums).

 

Die Mitglieder der Übertrittskommission I werden von der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug gewählt. Die Übertrittskommission hat folgende Aufgaben:

 

  • Sie trifft den Zuweisungsentscheid bei Uneinigkeit zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrperson und wenn es einer Klassenlehrperson aufgrund eines späteren Eintritts einer Schülerin bzw. eines Schülers in die 6. Primarklasse nicht möglich ist, eine Zuweisung vorzunehmen.
  • Sie begleitet und überwacht das Übertrittsverfahren.
  • Sie erstattet dem Bildungsrat jährlich Bericht über das Verfahren.

Die Sekundarstufe I gliedert sich in vier Schularten:

  • Werkschule
  • Realschule
  • Sekundarschule
  • Gymnasium Unterstufe

Am Ende der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler jener Schulart der kooperativen Oberstufe zugewiesen, in der sie am besten gefördert werden können. Die Schülerin, der Schüler ist berechtigt, die im Übertrittsverfahren I zugewiesene Schulart der Sekundarstufe I während eines Jahres zu besuchen. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung verschiedener Kriterien kann ein Wechsel der Schulart erfolgen, sofern das Lehrerteam und die Erziehungsberechtigten dies als sinnvoll erachten.

 

Detaillierte Informationen zur Kooperativen Oberstufe finden Sie hier: Kooperative Oberstufe.

Die Repetition der 6. Klasse ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Rektorin, der Rektor ist für den Entscheid zuständig. Mögliche Gründe für eine Repetition sind die familiäre Situation oder ein längerer Schulausfall.

 

Das Gesuch um Repetition der 6. Klasse muss von den Erziehungsberechtigten bis spätestens 31. Januar der Rektorin, dem Rektor der Gemeinde eingereicht werden.

Das Übertrittsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I beginnt in der 5. Klasse und endet mit der definitiven Zuweisung in eine Schulart der Sekundarstufe I Mitte 6. Klasse. In der nachfolgenden Liste sind die für Lehrpersonen wie auch Erziehungs-​berechtigte relevanten Termine im Überblick dargestellt. 

 

Die im Folgenden zur Verfügung gestellten Informationen, Schreiben der Übertrittskommission I und Instrumente sind für die Lehrpersonen der 5. und 6. Primarklasse im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren Primarstufe - Sekundarstufe I gedacht.

Übertritt während der 1. Sekundarklasse ins Langzeitgymnasium

Der Übertritt während der 1. Sekundarklasse in die 1. Klasse des Langzeitgymnasiums richtet sich nach dem Übertrittsverfahren I. 

Diese Übertrittsmöglichkeit bietet die Chance, positiven Entwicklungen von Schülerinnen und Schülern, die seit dem 2. Semester der 6. Primarklasse stattgefunden haben und die sich auf die Lern- und Leistungssituation in der 1. Klasse der Sekundarschule auswirken, Rechnung zu tragen. Sofern eine deutliche Unterforderung in der 1. Sekundarklasse feststellbar ist, kann die Klassenlehrperson in Absprache mit dem Lehrerteam den Übertritt empfehlen. Bei einer Empfehlung für das Langzeitgymnasium verfügt die Schülerin oder der Schüler über die «eingeschränkte freie Schulwahl». Als «eingeschränkt» gilt die freie Schulwahl deshalb, weil im Falle einer ungünstigen Verteilung der Schülerzahlen eine Zuteilung an die beiden Schulstandorte Menzingen oder Zug vorgenommen werden muss. Dieses Verfahren ist in der Broschüre «Langzeitgymnasium: Schulwahl und Zuteilung» (LINK) beschrieben. Dieser Übertritt bietet die letzte Gelegenheit von der Sekundarschule ins Langzeitgymnasium überzutreten. Alle weiteren Übertrittsmöglichkeiten von der Sekundarschule ins Gymnasium betreffen das Kurzzeitgymnasium.

Hier finden Sie das Wichtigste im Überblick.

Bis spätestens zum 1. Dezember kann eine Schülerin, ein Schüler in die 1. Klasse des Gymnasiums übertreten, sofern eine deutliche Unterforderung feststellbar ist und sie bzw. er von der Klassenlehrperson in Absprache mit den anderen Lehrpersonen dafür empfohlen wird. Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers. Folgende Kriterien sind für den Zuweisungsentscheid massgebend:

 

  • die fachlichen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, von Beginn der 1. Sekundarklasse bis spätestens 10. November, wobei eine deutliche Unterforderung feststellbar sein muss;
  • die personalen und sozialen Kompetenzen der Schülerin, des Schülers;
  • die Neigungen und Interessen der Schülerin, des Schülers;
  • Orientierungswert von 5.2 (in Bezug auf den Zwischenstand), welcher sich zu je einem Drittel aus den folgenden Fachbereichen zusammensetzt:
    1. Deutsch;
    2. Mathematik;
    3. «Räume, Zeiten, Gesellschaften» und «Natur und Technik»

 

Massgebend im Zuweisungsverfahren ist eine Gesamtbeurteilung. Allerdings wird bei einer Zuweisung an eine kantonale Mittelschule zusätzlich der Orientierungswert zur Verdeutlichung des Kriteriums «Leistungen» miteinbezogen. Für den Eintritt ins Langzeitgymnasium liegt der Orientierungswert bei 5.2.

Beim Orientierungswert handelt es sich nicht um einen fixen Mindestdurchschnitt, welcher für die Zuweisung an eine Mittelschule gefordert ist, sondern um einen Notenwert, an welchem sich die zuweisenden Lehrpersonen orientieren. Das heisst, dass in der ganzheitlichen Betrachtung der Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der Notenwert begründet «übersteuert» werden kann. Massgeblich bleibt die Gesamtbeurteilung. Das erwartete Leistungsniveau wird mit der Nennung des Orientierungswerts aber expliziert.

Der Zuweisungsentscheid muss von der Klassenlehrperson und den Erziehungsberechtigten bis spätestens 10. November gefällt werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Zuweisungsentscheid» wird von der Klassenlehrperson dem gemeindlichen Rektorat zugestellt und anschliessend der Übertrittskommission I des Kantons Zug weitergeleitet. Die Schulleitung der Gemeinde ist vorgängig über den Übertritt zu informieren. Alle Zuweisungsentscheide müssen bis am 10. November bei der Übertrittskommission I des Kantons Zug sein. 

Können sich Lehrerteam und Erziehungsberechtigte bis spätestens 10. November nicht über die Zuweisung der Schülerin, des Schülers während der 1. Sekundarklasse ins Langzeitgymnasium einigen, muss das Formular «Fehlende Einigung» unterzeichnet werden. Die Klassenlehrperson händigt den Erziehungsberechtigten (am Zuweisungsgespräch) eine Kopie des von beiden Seiten unterzeichneten Formulars «Fehlende Einigung» aus und weist die Erziehungsberechtigten darauf hin, dass diese eine schriftliche Stellungnahme zuhanden der Übertrittskommission I einreichen können. Die schriftliche Stellungnahme kann entweder bis 10. November in einem verschlossenen Couvert der Klassenlehrperson zur Weiterleitung übergeben oder bis 17. November direkt an die Übertrittskommission I geschickt werden: Übertrittskommission I, Amt für gemeindliche Schulen, Artherstrasse 25, 6300 Zug.

 

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular sowie die folgenden weiteren Unterlagen werden von der Klassenlehrperson dem gemeindlichen Rektorat bis spätestens 10. November weitergeleitet:

 

  • Von beiden Parteien unterzeichnetes Formular «Fehlende Einigung»
  • Leistungsübersicht über die Leistungen im 1. Semester der 1. Sekundarklasse bis zum Zeitpunkt des Zuweisungsgesprächs;
  • Kopie der ausgefüllten Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen der 1. Sekundarklasse;
  • Kurze schriftliche Stellungnahme des Lehrerteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers;
  • Schriftliche Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, sofern diese bis spätestens 10. November in einem verschlossenen Couvert der Klassenlehrperson zur Weiterleitung an die Übertrittskommission I übergeben wird.

 

Das Rektorat leitet sämtliche Unterlagen bis 10. November der Übertrittskommission I weiter.

 

Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Übertrittskommission I ein Schreiben mit

 

  • der Einladung, bis spätestens 17. November schriftlich zur fehlenden Einigung Stellung zu nehmen;
  • der Angabe des Ortes und des Termins des obligatorischen Abklärungstests.

Alle Schülerinnen und Schüler mit einer fehlenden Einigung sind verpflichtet, am Abklärungstest teilzunehmen. Die Durchführung des Tests erfolgt im letzten Drittel des Monats November durch die Übertrittskommission I. Die Schülerinnen und Schüler sind an diesem Halbtag vom Schulunterricht dispensiert.

 

Die Übertrittskommission I entscheidet bis Ende November über die Zuweisung der Schülerin bzw. des Schülers. Die Erziehungsberechtigten, die Rektorin bzw. der Rektor und die Klassenlehrperson werden schriftlich über den beschwerdefähigen Entscheid informiert.

 

Gegen den Entscheid der Übertrittskommission I können Erziehungsberechtigte innert 10 Tagen beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde einreichen. Die Erziehungsberechtigten erhalten dann schriftlich den Entscheid des Regierungsrats.

Diese nachträgliche Zuweisung ans Langzeitgymnasium erfolgt bis Ende Schuljahr provisorisch. Die Promotionsbedingungen am Ende der 1. Klasse des Langzeitgymnasiums müssen erfüllt sein, damit eine definitive Aufnahme erfolgen kann.

Erfüllt die Schülerin, der Schüler die Promotionsbedingungen am Ende der 1. Klasse des Langzeitgymnasiums nicht, erfolgt eine Zuweisung in die 2. Sekundarklasse des Wohnortes. 

 

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