Ausfallentschädigung für Kulturschaffende
Finanzhilfen für Kulturschaffende
Für Kulturschaffende stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Ausfallentschädigung: Für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht, können Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung beantragen.
Gemäss Pressekonferenz des Bundesrates vom 27. Januar 2021 sollen Kulturschaffende rückwirkend auf den 1. November 2020 Ausfallentschädigungen erhalten. Damit soll eine Unterstützungslücke vermieden werden. Das beantragt der Bundesrat dem Parlament, welches in der Frühlingssession über den Vorschlag beraten wird. Gesuche für den Schadenszeitraum 1. November 2020 – 31. Januar 2021 können rückwirkend so rasch wie möglich bis 28. Februar 2021 eingereicht werden.
Schäden zwischen dem 1.11. und 18.12.2020 stehen unter dem Vorbehalt, dass das Parlament die geplante Revision zur Rückwirkung von Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz annimmt (Entscheid voraussichtlich am 19. März 2021).
Schadenszeitraum | Eingabefrist für Gesuche |
01.11.2020 bis 31.01.2021 | rückwirkend ab sofort, bis am 28. Februar 2021 |
01.02.2021 bis 30.04.2021 | rückwirkend so rasch als möglich, bis am 31. Mai 2021 |
01.05.2021 bis 31.08.2021 | rückwirkend so rasch als möglich, bis am 30. September 2021 |
01.09.2021 bis 31.12.2021 | bis am 30. November 2021 |
Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein. Davon ausgenommen sind Gesuche für finanzielle Schäden in den letzten Wochen des Schadenszeitraumes im November und Dezember 2021.
Die Termine und Fristen sind verbindlich. Verspätet oder zu früh angemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.
Bitte lesen Sie das Merkblatt Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende durch, bevor Sie das Gesuchsformular ausfüllen oder bevor Sie sich mit diesbezüglichen Fragen an das Amt für Kultur wenden. Eine Berechnungshilfe steht als Vorlage für die Schadensberechnung zur Verfügung.
- Corona-Erwerbersatzentschädigung: Selbständigerwerbende Kulturschaffende haben weiterhin die Möglichkeit, bei der Ausgleichskasse Zug Corona-Erwerbersatzentschädigung zu beantragen. Wir empfehlen dringend, dieses Angebot wahrzunehmen. Kulturschaffende können nur Ausfallentschädigung beantragen, wenn sie vorgängig die Unterstützungen durch die kantonale Ausgleichskasse in Anspruch genommen haben.
- Nothilfe: Weiterführende finanzielle Anlaufstelle für Kulturschaffende ist der Verein Suisseculture Sociale. Kulturschaffende erhalten auf Gesuch hin nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten (Corona Nothilfe), sofern sie diese nicht selber bestreiten können.
Bei Fragen und Unklarheiten helfen wir gerne weiter. Wenden Sie sich per E-Mail an info.kultur@zg.ch oder per Telefon an 041 728 31 46.
Download
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Merkblatt Ausfallentschädigung Kulturschaffende.pdf | 05.02.2021 | |
Schadensberechnung Kulturschaffende.xlsx | 05.02.2021 |