16.03.2018, Medienmitteilung

Qualifikationen von Zuger Lehrpersonen überprüft

Die kantonale Schulaufsicht hat im laufenden Schuljahr an allen gemeindlichen und privaten Schulen im Bereich der obligatorischen Schulzeit geprüft, ob der Unterricht von Lehrpersonen mit den erforderlichen Qualifikationen erteilt wird.

Die Abteilung Schulaufsicht der Bildungsdirektion prüft alljährlich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und kantonalen Vorgaben an den gemeindlichen und privaten Schulen.

Qualifikation

m laufenden Schuljahr ging die Schulaufsicht der Frage nach, ob im Kanton Zug wirklich nur Lehrpersonen unterrichten, welche über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Gemäss Schulgesetz ist zum Unterrichten berechtigt, wer im Besitz eines von der Pädagogischen Hochschule Zug ausgestellten Diploms, eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannten kantonalen oder ausländischen Lehrdiploms oder einer befristeten oder unbefristeten Lehrbewilligung ist. Befristete Lehrbewilligungen kann die Direktion für Bildung und Kultur (DBK) erteilen, wenn Schulen nachweisen, dass sie keine qualifizierte Lehrperson finden konnten. Sofern keine qualifizierten Lehrpersonen verfügbar sind, kann eine Lehrperson mit dem erforderlichen Stufenlehrdiplom auch in Fächern unterrichten, in welchen keine Lehrberechtigung vorliegt. Es liegt in der Kompetenz der Schulleitungen, eine solche «befristete Unterrichtserlaubnis» zu erteilen. Unbefristete Lehrbewilligungen kann die Direktion für Bildung und Kultur beispielsweise an fachlich geeignete Lehrpersonen mit einem ausländischen Lehrdiplom für den Unterricht an einer fremd-​ oder zweisprachigen Privatschule erteilen.

Stichprobe

Insgesamt kontrollierte die Schulaufsicht die Qualifikationen von 90 Lehr- und Fachpersonen, das heisst 79 Lehrberechtigungen von Klassenlehrpersonen (44 an gemeindlichen und deren 35 an privaten Schulen) sowie 11 Diplome in Schulischer Heilpädagogik (SHP) in den gemeindlichen Schulen. Die Stichprobe umfasste ungefähr 10 Prozent der Klassenlehrpersonen.

Fazit

Bilanzierend kann festgehalten werden, dass 96,7 Prozent der geprüften unterrichtenden Lehrpersonen der gemeindlichen und privaten Schulen im Kanton Zug über ein Lehrdiplom bzw. 93,4 Prozent über das erforderliche Lehrdiplom für die unterrichtete Stufe verfügen.

Bei einer Differenzierung der Mängel unterscheidet die Schulaufsicht grundsätzlich zwischen leichten, mittleren und schwerwiegenden Mängeln. Markus Kunz, Leiter der Abteilung Schulaufsicht, führt aus: «Zu den leichten Mängeln gehört beispielsweise das Fehlen einer befristeten Unterrichtserlaubnis für einzelne Fächer durch die Schulleitungen vor Ort, wobei die erforderliche Stufenberechtigung vorhanden sein muss. Zu den mittleren Mängeln zählt das Fehlen einer befristeten Lehrbewilligung der Bildungsdirektion, wenn Lehrpersonen auf anderen Stufen unterrichten. Zu den schwerwiegenden Mängeln zählen diejenigen Fälle, wo Personen ohne kantonales, ausserkantonales oder ausländisches Lehrdiplom und ohne befristete oder unbefristete Lehrbewilligung Unterricht erteilen.»
Insgesamt mussten bei 3,3 Prozent der überprüften Klassenlehr-​ und Fachpersonen schwerwiegende, bei weiteren 3,3 Prozent mittlere und bei 28,9 Prozent leichte Mängel festgestellt werden. An den Privatschulen, die im Bereich der Anerkennung ausländischer Lehrdiplome besonders gefordert sind, wurden mehr Mängel festgestellt als an den öffentlichen Schulen.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben und für die Korrekturen liegt bei den Schulleitungen. Alle Schulen haben inzwischen die notwendigen Schritte unternommen, um die Mängel zu beheben. Die Schulaufsicht bleibt am Thema dran.

Bildungsdirektor Stephan Schleiss ist mit der Überprüfung zufrieden: «Schwerwiegende Mängel sind sehr selten. Verbesserungspotential zeigt sich im Bereich der befristeten Unterrichtserlaubnisse. Die Schulaufsicht leistet einen wichtigen Beitrag zur Qualität der Zuger Schulen – auch das zeigt sich im Ergebnis.»