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Weiterführende Angaben zur Anmeldung ans Kurzzeitgymnasium

Weiterführende Angaben zur Anmeldung ans Kurzzeitgymnasium
  • Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ausserhalb des Kantons Zug wohnhaft sind, müssen ein Schulgeld entrichten und der aufnehmenden Schule eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung einreichen.
  • Im Bedarfsfall können die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, eine Wohnsitzbescheinigung im Original einzureichen.
  • Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass die aufnehmende Schule zur Feststellung des Wohnsitzes der/des mit diesem Formular angemeldeten Schülerin/Schülers bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde eine Auskunft einholen kann.
  • Ergibt die Überprüfung bei der Einwohnerkontrolle, dass eine/ein aufnahme-/übertrittswillige/er Schülerin/Schüler nicht an der gegenüber der aufnehmenden Schule deklarierten Adresse gemeldet ist, wird der Wohnsitz nach Rücksprache mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten geklärt. Dasselbe Vorgehen gilt, wenn die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weder eine Wohnsitzbescheinigung einreichen noch ihr Einverständnis zur Feststellung des Wohnsitzes erklären.
  • Mit ihrer Unterschrift nehmen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten davon Kenntnis und sind damit einverstanden, dass alle Angaben in die Datensammlung der Schule aufgenommen werden. Diese Daten werden ausschliesslich für schulinterne Zwecke verwendet und grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
  • Eine allfällige Änderung der Daten (z.B. Wohnadresse, Einbürgerung etc.) ist der Schule umgehend mitzuteilen.
  • Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben das Recht, Auskunft über ihre gespeicherten Daten zu erhalten (§ 8 des Datenschutzgesetzes vom 28. September 2000, BGS 157.1).

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