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MM 24 Freelance Contest Tabak Kanto Zug_Oberstufe Rotkreuz.pdf
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Freelance Contes, Beispiel Vorjahre
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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delegieren. 3 721.11 2. Kantonale Pläne und Bauvorschriften § 8 * Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll 2 Die Baudirektion * a) führt den kantonalen Richtplan nach; b) * beschliesst kantonale Nutzungs- und Sondernutzungspläne; b1) * beschliesst die Sicherung kantonaler Planungen; c) * genehmigt die gemeindlichen Vorhaben. 2 Agglomerationsprogramme sind Teil des kantonalen Richtplanes. § 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen) 1 Kantonale Zonen sind a) die kantonalen Schutzzonen gemäss der Spezialgesetzgebung für den
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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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anderen Konkordaten und Kantonen 1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarun- gen abschliessen. 2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkorda- ten bedürfen Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung 1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instan- zen, folgende Vo einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen. 4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer- den, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie- rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. 4. Rechtspflege Art. 17 Sc
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Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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Handlungen 1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene poli zeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzuset zen, wenn die örtlich zuständige Polizei wegen ist der Einsatz einzustellen. 3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige Behörde rapportieren. 4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während 15 Zweck 1 Die Kantone können im hoheitlichen und nichthoheitlichen Bereich zu sammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufga ben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung
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442.1-1-1.de.pdf
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e Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn und desjenigen Gebietsteils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wienerkongressakte abgetreten worden sowie diejenige des Kantons Zug, wird künftighin schreibung des Bistums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Teil ihrer katholischen Be- völkerung, der in demselben nicht schon einbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau nach den durch obigen Vertrag betreffend die Wiederherstellung und neue Um- schreibung des Bistums Basel2), nicht von sämtlichen Kantonen die Genehmigung erhalten hat, na- mens welcher sie abgeschlossen worden war, – so haben die hohen
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Microsoft Word - 512.2-A1.doc
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Bussenertrag. Erträge (Ordnungsbus- sen, Gebühren) kommen nach Abzug einer Pau- schale für die kantonalen Aufwändungen (Bereit- stellung, Aufwand für Einsatzmittel, Einspra- chen, etc.) den Gemein- den 512.2-A 1 1 Gesetz über die Organisation der Polizei (Anhang: Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden) (verabschiedet durch AG Gemeinden/Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2006)) Aufgabe Zuständigkeit heute führt die Ermittlungen. Einsatz Si Ass möglich 2017-12-21T01:40:20+0100 "6300 Zug" "Gesetzessammlung Kanton Zug"
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erziel- ten Bruttospielerträgen. 2 Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben durch, b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu. Art. 15 Durchführungsbewilligung 1 Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungs- verfügung über tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. 2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit. Art. 30
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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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zufallen. 2 Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kantone zu, und bleiben ihm bey allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie und Wahlrecht den Senat des Bi- schofs bilden, nämlich: je drey aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug. § 10 1 Jedem Diozesan-Stand ist es frey gestellt, die ihn betreffende Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben. § 26 1 Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bishe- rigen Stiftungen zu besolden. § 27 1 Die Ernennung der Stifts-Kapläne, die aus der
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632.1 - Steuergesetz
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über die Kantonssteuer sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss anwendbar. 2 Die Vorbereitung und Veranlagung erfolgt durch die Einwohnergemein den. 3 Die von der kantonalen Steuer Steuerfuss von 100 Prozent. 2 Der gesetzliche Steuerfuss für die Kantonssteuer beträgt 82 Prozent der einfachen Steuer. Der Kantonsrat kann den gesetzlichen Steuerfuss jeweils für ein Budgetjahr erhöhen Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die kantonale Steuerverwaltung der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steu