Gesetzliche Grundlagen
Zusammen mit dem neuen PH Gesetz (1.8.2013) wurde eine bereits mit der Zuger Finanz- und Aufgabenreform ZFA (1.1.2008) beschlossene Verlagerung der Zuständigkeit für die Finanzierung von Weiterbildungsteilnahmen vom Kanton zu den Gemeinden vollzogen.
Schulgesetz § 49 - Weiterbildung und Nachqualifikation 1. Die Gemeinden unterstützen die Lehrer bei der Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend dem Nutzen für die berufliche Tätigkeit. 2. Der Kanton beteiligt sich zu 50 % an den Kursgeldkosten und kann einen Beitrag an die Spesen gewähren, wenn der Bildungsrat für die Ausübung einer bestimmten Lehrtätigkeit eine Nachqualifikation für amtierende Lehrer anordnet. |
Die Weiterbildungen werden vom Kanton mit einem Sockelbeitrag unterstützt. Die Mehrkosten werden den Kursteilnehmenden in Rechnung gestellt.
Diese werden gemäss Beschluss der Rektorenkonferenz in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Ob die Gemeinde die gesamten Kosten oder nur Teile davon übernimmt, liegt in der Entscheidungszuständigkeit des Arbeitgebers. Erkundigen Sie sich beim Rektorat über Regelung und Verfahren.
Die Bemessung des Kursgeldes orientiert sich an einem zentralschweizerischen Erfahrungswert, wobei wir den Zuger Kantonsbeitrag sowohl bei den Angeboten der WDB PH Zug wie auch bei den Kooperationsangeboten der PH Luzern und der PH Schwyz für Zuger Lehrpersonen in Abzug bringen.
Insofern ergeben sich nur zwei Durchschnittswerte (exkl. Kursmaterialkosten) für Kurse verschiedener Kursgruppengrösse, Ansprüche und Anbieter: Kurse für Lehrperson CHF 20.–/h, Kurse für Schulleitende CHF 30.–/h. Für Ausserkantonale betragen die Kosten CHF 23.– bzw. CHF 40.– pro Kursstunde.