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07.06.2017

Datenschutz – Neuer Leitfaden

07.06.2017
Die Datenschutzstelle und die Direktion für Bildung und Kultur (DBK) haben gemeinsam den neuen «Datenschutz-Leitfaden für die gemeindlichen Schulen» verfasst. Er steht ab sofort allen Lehr- und ...
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Die Datenschutzstelle und die Direktion für Bildung und Kultur (DBK) haben gemeinsam den neuen «Datenschutz-Leitfaden für die gemeindlichen Schulen» verfasst. Er steht ab sofort allen Lehr- und Fachpersonen sowie den Schulleitenden und Mitarbeitenden der Schuladministration zur Verfügung.

Von Lukas Fürrer

Claudia Mund*, die Datenschutzstelle hat im Mai 2017 den neuen «Datenschutz-Leitfaden für die gemeindlichen Schulen» herausgegeben. Weshalb gerade jetzt?
Der bisherige Leitfaden «Datenschutz in der Schule» stammte aus dem Jahr 2003. Eine Überarbeitung war also mehr als überfällig. Der neue Datenschutz-Leitfaden wurde gemeinsam mit der Direktion für Bildung und Kultur verfasst. Als Grundlage diente uns der bisherige Leitfaden. Wir wollten insbesondere Änderungen im Schulrecht berücksichtigen und den technologischen Entwicklungen im Schulzimmer Rechnung tragen.

Was hat sich denn seither alles geändert?
Zum einen ist seit 2013 die Weitergabe von Informationen über Schülerinnen und Schüler bei Übertritt, Klassen- und Schulwechsel ausdrücklich im Schulgesetz geregelt. Die neuen Bestimmungen geben Antwort darauf, unter welchen Voraussetzungen Lehr- und Fachpersonen welche Informationen austauschen dürfen. Zudem ist ebenfalls seit 2013 in der Schulverordnung abschliessend definiert, welche Informationen über Schülerinnen, Schüler oder Erziehungsberechtigte zu den sog. administrativen Daten gehören. Verunsicherung besteht auch immer wieder bei Auskünften an Erziehungsberechtigte. Hier gibt der Datenschutz-Leitfaden ausführliche Hinweise dazu, welche Informationen Lehrpersonen Erziehungsberechtigten – insb. solchen ohne Sorgerecht – über ihre Kinder bekannt geben dürfen.

Und die angesprochenen technologischen Entwicklungen?
Hierzu gibt der Leitfaden neu Hinweise aus Sicht des Datenschutzes, etwa im Umgang mit Cloud-Diensten, Sozialen Medien oder neuen Konzepten zur Unterrichtsgestaltung wie Bring Your Own Device (BYOD). Wir sind uns bewusst, dass sich die Schulen vor diesen Entwicklungen nicht verschliessen können. Jedoch müssen beim Einsatz dieser Technologien der Datenschutz sowie die Datensicherheit gewährleistet sein. Ebenfalls in den Leitfaden aufgenommen wurde der Umgang mit Daten in LehrerOffice.

Was bringt der neue Datenschutz-Leitfaden den gemeindlichen Schulen insgesamt?
Der Leitfaden zielt darauf ab, Lehr- und Fachpersonen, Schulleitende und Mitarbeitende der Schuladministration für den korrekten Umgang mit Daten über Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigte zu sensibilisieren. Dies war bereits das Ziel des bisherigen Leitfadens, jedoch fokussierte sich dieser primär auf Lehr- und Fachpersonen. Der Adressatenkreis wurde nun erweitert. So richten sich die Hinweise zum Einsatz von Cloud-Diensten oder BYOD auch an die Schulleitenden und die ICT-Verantwortlichen.

Und wenn Fragen offen bleiben?
Das lässt sich bei einem so grossen Themengebiet wie Datenschutz im Schulalltag gar nicht vermeiden. Für spezifische Fragen, auf die der Leitfaden keine Antwort gibt, steht die Datenschutzstelle gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. Zudem wurde mit den Rektoren vereinbart, dass offen gebliebene Fragen aus Sicht der Schulen gesammelt und gesondert behandelt werden. Wie, ist aber derzeit noch offen.

Wo kann der Datenschutz-Leitfaden bezogen werden?
Ende Mai 2017 wurden die gemeindlichen Schulen über die Rektorate mit den Druckbroschüren bedient. Sie können dort direkt bezogen werden. Auf der Homepage der Datenschutzstelle (Link:) www.datenschutz-zug.ch steht der Leitfaden auch als PDF zum Download zur Verfügung. Der Datenschutz-Leitfaden wird ab kommendem Schuljahr auch in das Lehrmittelverzeichnis aufgenommen.

* Claudia Mund ist promovierte Juristin und seit 2015 die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug

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