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02.09.2014

Keine 100% Anstellung mehr für Lehrpersonen?

02.09.2014
LVZ
Werden Lehrpersonen aufgefordert ihre Arbeitsverträge zu Bandbreitenverträgen abändern zu lassen, ist dies nur in gegenseitigem Einverständnis möglich. Lehrpersonen haben wie alle andern ...
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Werden Lehrpersonen aufgefordert ihre Arbeitsverträge zu Bandbreitenverträgen abändern zu lassen, ist dies nur in gegenseitigem Einverständnis möglich. Lehrpersonen haben wie alle andern Arbeitnehmer Anrecht auf ein geregeltes, stabiles Einkommen.

Von Barbara Kurth Weimer, Präsidentin LVZ

Schülerzahlen ändern sich. Manche Jahrgänge sind gross, andere fallen aus dem durchschnittlichen Rahmen mit wenig jahrgangsgleichen Kindern. Der Stundenpool einer Schule ist jedoch nicht nur von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler und der damit verbundenen Klassen abhängig, sondern auch von den jeweiligen Klassengrössen und auf der Oberstufe zusätzlich von den gewählten Freifächern.

Schulleiter und Rektoren müssen frühzeitig die Anzahl der Klassen planen, damit diese nicht zu klein, aber auch nicht zu gross werden. Sie müssen Spielraum für Zuzüge und Abgänge während des Schuljahres einkalkulieren und bei Bedarf rechtzeitig Stellenausschreibung, Auswahlverfahren und Neuanstellung in Gang setzen.

Nehmen die Schülerzahlen und möglicherweise die Anzahl der Klassen ab, müssen die Stunden auf die vorhandenen Lehrpersonen verteilt werden. Ist dies nicht möglich, tritt der unumgängliche Fall von unangenehmen Kündigungen ein, sofern keine natürlichen Abgänge den überschüssigen Stundenpool kompensieren.

Spielraum bei Veränderungen des Stundenpools bieten Lehrpersonen, die Teilzeit arbeiten. Ihr genaues Pensum erfahren sie oft erst vier bis fünf Monate vor dem Beginn eines neuen Schuljahres. Je nach Lebenssituation kann dies zu einer grossen Belastung werden, falls der Verdienst durch ein zwangsmässig kleiner gewordenes Arbeitspensum abnimmt.

In einigen Zuger Schulen ist die Tendenz festzustellen, neue Lehrpersonen aus den oben genannten Gründen nicht mehr in einem Vollpensum anzustellen. Die Arbeitsverträge enthalten dann eine Prozentangabe der Anstellung. Meist umschreiben diese ein Anstellungsspektrum mit bis zu 20 Prozent Spielraum. Solche Arbeitsverträge nennen wir Bandbreitenverträge.

Sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber damit einverstanden, kann in Einzelfällen  ein unbefristeter  Bandbreitenvertrag abgeschlossen werden, sofern das Sockelpensum gewährleistet wird. Dabei soll die Bandbreite nicht mehr als allerhöchstens 4 Lektionen betragen.

Untolerierbar wird es dann, wenn eine Schule alle Lehrpersonen nur noch in Bandbreitenverträgen anstellt. Es muss auch für eine Lehrperson möglich sein, eine garantierte 100% Anstellung zu erhalten.

Werden Lehrpersonen aufgefordert ihre Arbeitsverträge zu Bandbreitenverträgen abändern zu lassen, ist dies nur in gegenseitigem Einverständnis möglich. Unzulässig sind einseitige Änderungen durch die Schulleitung. Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, sofern der bestehende unbefristete Vertrag nicht gekündigt wurde.

Lehrpersonen haben wie alle andern Arbeitnehmer Anrecht auf ein geregeltes, stabiles Einkommen. Welcher Polizist, welche Sachbearbeiterin würde es tolerieren, wenn das Arbeitspensum von Jahr zu Jahr zwischen 85 und 100 % schwanken würde?

Lehrerinnen- und Lehrerverein des Kantons Zug

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