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01.04.2014

Elternrechte und Elternpflichten — Grundlagen und Fragen

01.04.2014
Die Eltern spielen eine zentrale Rolle für den Schulerfolg der Kinder und Jugendlichen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, die zu einem gegenseitigen Verständ­nis führt, ist ...
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Die Eltern spielen eine zentrale Rolle für den Schulerfolg der Kinder und Jugendlichen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, die zu einem gegenseitigen Verständ­nis führt, ist dabei ein wichtiger Erfolgsfaktor.

Von Denise Buxtorf Otter

Erziehungsberechtigte und Schule sind durch die Kinder eng miteinander verbunden. Die Kinder er­zählen täglich zu Hause von ihren Schulerfahrungen und tragen Familienleben in die Schule zurück. Die Erziehung und Bildung der Kinder ist das gemeinsame Ziel von Erziehungsberechtigten und Lehr­personen. In Zusammenarbeit und gemeinsamer Verantwortung erfüllen sie den Erziehungs- und Bildungsauftrag. Das gemeinsame Ziel von Eltern und Schule ist die optimale Förderung jedes einzel­nen Kindes. Es soll seine Fähigkeiten entfalten, im Berufsleben bestehen sowie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Während die Eltern für Erziehung, Unterhalt, Fürsorge und Ausbildung ver­antwortlich sind, muss die Schule schulische Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, ohne dabei ihren Erziehungsauftrag ausser Acht zu lassen.

Gespräche verbessern das gegenseitige Verständnis, stärken das Vertrauen und bringen Entlastung für Schule und Familie. Gelegentlich treten jedoch Meinungsverschiedenheiten bezüglich Hausaufga­ben, Noten, Vorstellungen über Leistung, Ordnung, Disziplin und Unterrichtsinhalte auf. Dabei kann es zu Spannungen zwischen den Eltern und Lehrpersonen kommen. Die Verarbeitung solcher Probleme verlangt gegenseitige Achtung, Gesprächsbereitschaft und Respekt gegenüber den Ansichten und den Entscheidungsbereichen der anderen Seite. In solchen Konfliktsituationen ist es von Vorteil, wenn die Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen.

Gesetzliche Grundlagen

Eltern müssen wissen, welches die Möglichkeiten und Grenzen ihrer Mitwirkung, welches ihre Rechte und Pflichten sind. Das Schulgesetz des Kantons Zug (SchulG) enthält Rechte und Pflichten der Er­ziehungsberechtigten.

Auch in der Schulpraxis ist die Bedeutung des Rechts unbestritten. Die Kenntnis und das korrekte Anwenden von Rechtsgrundlagen unterstützen berufliches Handeln. Es ist daher sinnvoll, dass sich Lehrpersonen mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die ihnen im Berufsalltag begegnen.

Elternrechte

Das Schulgesetz enthält die folgenden Rechte der Erziehungsberechtigten:

  • Die Erziehungsberechtigten sind berechtigt, im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbildungsgang zu bestimmen;
  • Sie haben insbesondere Anspruch darauf, von der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind;
  • nach Absprache mit der Lehrperson Einzelgespräche zu führen und Schulbesuche zu machen;
  • über Anordnungen, die ihr Kind betreffen, von der zuständigen Instanz benachrichtigt zu werden;
  • in die bewerteten Leistungen des eigenen Kindes Einsicht zu nehmen;
  • über Besonderheiten des Unterrichtes, neue Unterrichtsformen und -gegenstände, neue Lehr­mittel und -methoden, Schulversuche und Reformen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden.

Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligen und bei der Entwick­lung ihrer Schule mitwirken. Im Kanton Zug engagiert sich der Verein Schule und Elternhaus (S&E) für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden und hilft mit, die Schule kind- und familiengerecht zu gestalten und Konflikte in partnerschaftlicher Auseinanderset­zung zu lösen.

Elternpflichten

Die Elternpflichten sind ebenfalls im SchulG geregelt. Demnach sind die Eltern verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen der Lehrperson und der Schul­behörden anzuhalten. Die Eltern haben ihrem Kind die nötige Zeit zur Erledigung der Hausaufgaben einzuräumen. Zudem sind sie verpflichtet, mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbei­ten. Sie haben Einsicht in die Zeugnisse zu nehmen und diese zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bestätigen die Eltern allerdings lediglich die Einsichtnahme in das Zeugnis, nicht aber das Einver­ständnis für die einzelnen Noten. Sind sie mit einzelnen Noten oder mit der Beurteilung in den Lern-, Sozial- oder Selbstkompetenzen nicht einverstanden, so können sie dagegen ein Rechtsmittel ergrei­fen (vgl. unten unter Einsprache).

Für voraussehbare Absenzen sind sie verpflichtet, um Bewilligung nachzusuchen und für eine sons­tige Abwesenheit müssen sie den Grund mitteilen.

Strafanzeigen gegen Eltern

Verletzen die Eltern die gesetzlichen Elternpflichten, so hat der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission die Möglichkeit, gegen die Eltern Anzeige zu erstatten. Gemäss SchulG gelten fol­gende Strafbestimmungen:

Mit Busse wird bestraft:

  • wer ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert;
  • wer als gesetzlicher Vertreter ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen der Schulbehörden anhält;
  • wer sonstwie dem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

In leichten Fällen kann der die Schule auf eine Anzeige verzichten.

Rechtsmittel zur Durchsetzung von Rechten

Kann ein Konflikt zwischen Lehrperson und Erziehungsberechtigten nicht mittels Gesprächen gelöst werden, so haben die Eltern die Möglichkeit, mit ihrem Anliegen an die zuständige Behörde zu gelan­gen.

Im Kanton Zug stehen den Eltern je nach Situation unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, um an die Behörden zu gelangen:

Trifft eine Schulbehörde eine Anordnung, so muss das in Form einer Verfügung schriftlich erfolgen. Eine Verfügung hat einen Entscheid, eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthal­ten. Die Rechtsmittelbelehrung gibt Auskunft darüber, innert welcher Frist die Eltern an die Rechts­mittelinstanz gelangen können, wenn sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind.

1. Einsprache

Gegen einzelne Beurteilungen im Semesterzeugnis und die Promotion oder Nichtpromotion in eine höhere Klasse sowie gegen einzelne Beurteilungen im Abschlusszeugnis (sofern sie keinen Einfluss auf die Abschlussprüfung haben) können die Eltern Einsprache beim Rektor oder der Rektorin erhe­ben.

2. Beschwerde

In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des erstinstanzli­chen Entscheides bei der Direktion für Bildung und Kultur oder beim Regierungsrat Verwaltungsbe­schwerde erhoben werden.

3. Aufsichtsbeschwerde

Sie ist ein blosser Rechtsbehelf und kein förmliches Rechtsmittel. Mit dieser Beschwerde können Eltern eine Handlung einer Lehrperson oder der Schulbehörde bei deren Aufsichtsbehörde (Gemein­derat) beanstanden. Es bestehen keinerlei Formvorschriften. Die Beschwerde kann einfach mittels Brief an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.

Ablauf eines Einspracheverfahrens

  • Die Eltern reichen eine Einsprache mit Antrag und Begründung ein.
  • Die Lehrperson nimmt Stellung und reicht allfällige Beweisstücke (Akten) ein.
  • Der Rektor oder die Rektorin entscheidet über die Einsprache und prüft, ob die angefochtene Beurteilung

- willkürlich (unhaltbar) ist;

- Bewertungsgrundsätze (formelle Vorgaben) verletzt;

- sich auf sachfremde Erwägungen abstützt.

  • Die Eltern entscheiden, ob sie mit dem Entscheid des Rektors, der Rektorin einverstanden sind, oder ob sie dagegen ein weiteres Rechtsmittel erheben möchten.

Ombudsstelle des Kantons Zug

Befinden sich Eltern in einem Konflikt mit der Schule, fühlen sie sich von der Schulbehörde missver­standen oder haben sie das Gefühl, nicht zu ihrem Recht zu kommen, so können sie sich auch an die Ombudsstelle des Kantons Zug wenden.

Die Ombudsstelle vermittelt bei Konflikten zwischen Bevölkerung und Verwaltung. Sie prüft, ob die Ratsuchenden von der Verwaltung rechtmässig und verhältnismässig behandelt wurden. Auf der an­deren Seite schützt die Ombudsstelle die Verwaltung vor unrechtmässigen Vorwürfen. Sie ist neutral und völlig unabhängig. Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.

Die Ombudsstelle erklärt den Ratsuchenden Verwaltungsabläufe, übersetzt Entscheide von der Amts­sprache in leicht verständliche Sätze, informiert über die Rechtslage und gibt Empfehlungen zur Selbsthilfe. Sie kann zwischen den Parteien vermitteln und bei der Suche nach fairen und gütlichen Lösungen oder bei der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Parteien helfen.

Die Ombudsstelle hat jedoch keine Entscheidbefugnis, da sie keine Gerichtsinstanz ist. Sie kann auch keine Parteivertretungen machen, da sie objektiv und neutral ist.

Denise Buxtorf Otter arbeitet im Rechtsdienst der Direktion für Bildung und Kultur, denise.buxtorfotter@zg.ch

Fragen aus dem Schulalltag

1. Sind die Eltern verpflichtet, einen Elternabend zu besuchen oder haben sie das Recht, diesem fern­zubleiben?

Die Eltern sollten an Elternveranstaltungen oder Gesprächen teilnehmen, zu denen die Schulpflege, die Schulleitung oder eine Lehrperson einladen. Eltern unterstehen jedoch nicht dem Disziplinarrecht der Schule und können daher von einer Lehrperson nicht angewiesen werden, einen Elternabend zu besuchen. Ohne Grundlage in einem Gesetz kann das Fernbleiben nicht unter Strafe gestellt werden.

2. Dürfen die Ferien verlängert werden, obschon das Gesuch um Ferienverlängerung abgewiesen wurde?

Gemäss jüngster Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts ist es rechtsmissbräuchlich, wenn Eltern mit ihren Kindern in die Ferien verreisen, obschon ihr Gesuch um Dispensation vom Unterricht abge­lehnt wurde. Wenn sich Eltern über einen ablehnenden Entscheid hinwegsetzen, kann das sehr teuer werden. Die Schule hat die Möglichkeit, die Eltern anzuzeigen, was eine Busse zur Folge haben kann.

3. Müssen Kinder an einem Sportlager teilnehmen?

Gemäss Bundesgericht geht die Verpflichtung zur Teilnahme an Sportlagern über die gesetzliche Ziel­setzung des Bundes hinaus. Die vom Bundesrat erlassene Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport sieht vor, dass an Volks- und Mittelschulen in der Woche mindestens drei Stunden Turn- und Sportunterricht zu erteilen ist und zudem Sportlager durchgeführt werden sol­len. Sportlager müssen aber nicht veranstaltet werden. Diese Verordnung reicht als Grundlage nicht aus, um das Fernbleiben von einem durch den Kanton durchgeführten Sportlager mit einer Busse zu ahnden (keine Strafe ohne Gesetz).

 

Positiv im Kanton Zug:

  • Es werden jährlich nur wenige Beschwerden eingereicht.
  • Nur selten werden Anwälte eingeschaltet, wenn es um Schulangelegenheiten geht.
  • Viele Probleme werden mit Gesprächen und Unterstützung in den Gemeinden gelöst.

 

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