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01.04.2015

Hausaufgaben — Was gilt im Kanton Zug?

01.04.2015
Im Kanton Zug ist der Bildungsrat für die Regelung der Hausaufgaben zuständig. Was bezwecken Hausaufgaben? Was ist zulässig und was nicht? Wer die Vorgaben kennt und sich an diese hält, schafft gute ...
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Im Kanton Zug ist der Bildungsrat für die Regelung der Hausaufgaben zuständig. Was bezwecken Hausaufgaben? Was ist zulässig und was nicht? Wer die Vorgaben kennt und sich an diese hält, schafft gute Voraussetzungen, um das Konfliktfeld "Hausaufgaben" umsichtig zu entschärfen.

Von Markus Kunz

Hausaufgaben gehören als wesentlicher Bestandteil des schulischen Lernens zum Schulalltag. Sie sind eine der zentralen und täglichen Schnittstellen von Schule und Elternhaus. Über die Hausaufgaben erfahren die Eltern, welche Themen in der Schule aktuell sind, welche Prüfungen anstehen, welche Lerngegenstände auf welche Art und Weise geübt und gefestigt werden sollen. Nicht selten allerdings schaffen Hausaufgaben auch ein Konfliktpotenzial und bieten somit Anlass für Auseinandersetzungen und Streit.

In diesem Zusammenhang geraten dann sehr schnell schulrechtliche Fragestellungen in den Fokus. Wie lange dürfen Hausaufgaben überhaupt sein? Sind solche Hausaufgaben zulässig? Dürfen Hausaufgaben benotet werden? Gibt es verbindliche Richtlinien, rechtliche Grundlagen oder Vorgaben bezüglich Hausaufgaben?

Auf die meisten Fragen im Zusammenhang mit den Hausaufgaben gibt es klare Vorgaben und Antworten.

Zuständigkeit für die Hausaufgaben
Im Schulgesetz des Kantons Zug ist festgehalten, dass der Bildungsrat für den Erlass besonderer Bestimmungen zu den Hausaufgaben zuständig ist. Diese Zuständigkeit nimmt er im Reglement zum Schulgesetz wahr. Unter Abschnitt 4 "Hausaufgaben" werden in den Paragraphen 7 und 8 die rechtlichen Grundlagen zu den Hausaufgaben festgehalten.

Was bei den Hausaufgaben verbindlich gilt und was nicht, wird im Folgenden auf der Basis dieser bildungsrätlichen Bestimmungen sowie auf der Grundlage des Schweizerischen Schulrechts ausgeführt.

Ziel der Hausaufgaben
Grundsätzlich dienen die Hausaufgaben dazu, die in der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen, die Schülerinnen und Schüler durch persönliches Beobachten und angemessene Materialbeschaffung für den Unterricht zu interessieren und den Eltern einen Einblick in die schulische Arbeit der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen (§7 SchulR). Die Schülerinnen und Schüler sollen die Hausaufgaben selbstständig erledigen können (§ 8 Abs. 3 SchulR).

Bei den Hausaufgaben handelt es sich, aufgrund dieser Erlasse, meist um Übungs- und Vertiefungsaufgaben und nicht um die Erarbeitung neuer Unterrichtsinhalte. Der Hausaufgabengegenstand muss in der Schule bereits eingeführt und soweit konsolidiert worden sein, dass die Kinder und Jugendlichen befähigt sind, weitere Anwendungsbeispiele zu Hause alleine lösen zu können und nicht auf Hilfe angewiesen sind.

Umfang
Was, wenn ein Kind nun schon seit zweieinhalb Stunden an den Hausaufgaben sitzt und nicht weiter kommt? Eltern mögen sich fragen, ob ihr Kind im Vergleich zu anderen einfach langsam lernt, oder ob die Lehrperson Schwierigkeiten hat, die Menge der Hausaufgaben adäquat zu dosieren. Der Umfang der Hausaufgaben gibt häufig Anlass zu Diskussionen. Allerdings — und das wissen viele Eltern nicht — ist dieser stufen- und altersgerecht verbindlich geregelt. Im Schulreglement des Kantons Zug ist festgehalten, dass die Hausaufgaben so zu bemessen sind, dass den Schülerinnen und Schülern genügend Freizeit bleibt. Als obere Grenze für die tägliche Hausaufgabenzeit gilt für jede Schülerin, jeden Schüler:

a) 1./2. Klasse: 20 Minuten
b) 3./4. Klasse: 40 Minuten
c) 5./6. Klasse: 60 Minuten
d) Sekundarstufe I: 75 Minuten

Aufgabenkontrolle unter Aufsicht Klassenlehrperson
In jeder Klasse ist eine Aufgabenkontrolle zu führen, bei mehreren Fachlehrpersonen unter Aufsicht der Klassenlehrperson. Diese Aufgabenkontrolle dient der Gewährleistung, dass nicht jede Fachlehrperson für sich die maximal zulässige Hausaufgabenzeit beansprucht. Ziel ist es, dass die kumulierte Hausaufgabenzeit aller Fachlehrpersonen auf jeden Schultag die vorgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreitet. Um dies zu gewährleisten, bedarf es einer Übersicht, welche in der Verantwortung der Klassenlehrperson liegt, sowie zusätzlich eines sporadischen Nachfragens bei der Klasse.

Was ist unzulässig?
Ebenfalls im Schulreglement des Bildungsrates ist vorgegeben, was bezüglich Hausaufgaben nicht zulässig ist. Dazu gehören Hausaufgaben:

a) die von den Schülerinnen und Schülern nicht selbstständig erledigt werden können;
b) über die Mittagszeit;
c) vom Freitag auf den Montag;
d) vom Vortag eines Feiertages auf den nächsten Schultag;
e) während den Schulferien;
f) bis und mit 4. Primarklasse von Mittwoch auf den Donnerstag.

Häufig gestellte Fragen

  • Zählen Prüfungsvorbereitungen zur Hausaufgabenzeit oder können sie zur stufengerechten Hausaufgabenzeit zusätzlich addiert werden?

Hausaufgaben dienen wie eingangs erwähnt dazu, die von der Schule erworbenen Kenntnisse zu festigen. Die Prüfungsvorbereitung auf einen festgelegten Zeitpunkt wird insofern als Festigung der in der Schule erworbenen Kenntnisse und somit als Hausaufgabe betrachtet. Somit zählt auch die Prüfungsvorbereitung zu Hause zur vorgegebenen maximalen Hausaufgabenzeit.

  • Darf vom Vortag eines Feiertages auf den nächsten Schultag eine Prüfung angesagt werden?

Sofern den Schülerinnen und Schüler für diese Prüfung eine Vertiefung- und Übungsphase über die Hausaufgaben zugestanden werden soll, wäre eine solche kurzfristige Ankündigung der Prüfung nicht zulässig, denn vom Freitag auf den Montag sowie vom Vortag eines Feiertages auf den nächsten Schultag dürfen keine Hausaufgaben erteilet werden.

  • Dürfen Hausaufgaben von der Lehrperson benotet werden?

Im Schulreglement des Kantons Zug ist festgehalten, wozu die Hausaufgaben dienen. Nicht aufgeführt wird hier zu Recht, dass sie zur Bewertung der Leistung der Schülerinnen und Schüler dienen. Herbert Plotke hält im Schweizerischen Schulrecht, (Bern 2003, S. 425 f) fest, dass "schriftliche und in der Regel auch praktische Prüfungen allein eine gleichmässige Beurteilung erlauben. Hausaufgaben bergen die Gefahr unzulässiger Hilfe, ein Problem, das mit zunehmender Ausbildung, insbesondere ab der Sekundarstufe II, an Bedeutung verliert." Im Bereich der obligatorischen Schulzeit allerdings bleibt das Problem bestehen. Eine Beurteilung ist immer an die individuelle Schülerin, den individuellen Schüler gebunden. Sie beurteilt ausschliesslich deren Leistungen. Da bei den Hausaufgaben nicht eindeutig festgestellt werden kann, welche Leistung die Schülerin, der Schüler erbracht hat und welche die Eltern oder Geschwister, bzw. die Nachhilfelehrperson oder Bekannte, ist mit Bewertungen von Hausaufgaben sehr zurückhaltend umzugehen.
Als Vergleich dient die Bewertung einer Gruppenarbeit: Da bspw. bei einer Gruppenarbeit verschiedene individuelle Leistungen zusammen kommen, die in ihrer Qualität unterschiedlich ausfallen können, ist eine generelle Gesamtnote der Gruppenarbeit nicht sinnvoll und vertretbar. So ist es bei der Bewertung eines Gruppenvortrages, bzw. einer Gruppenarbeit nicht zulässig eine pauschale Note für die erbrachte Leistung zu erteilen.

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