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10.06.2015

EDK zum Urheberrecht und schulischen Filmvorführungen

10.06.2015
Artikel 19 des Urheberrechtsgesetzes (URG) lautet: Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt: a. [...] b. jede Werkverwendung der Lehrperson für ...

Artikel 19 des Urheberrechtsgesetzes (URG) lautet:

Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:

a. [...]
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. [...]
...

Die Schweizer Erziehungsdirektorenkonferenz empfiehlt weiterhin den folgenden Umgang mit Art 19 URG:

Die Werkverwendung erfolgt 1) zum Zwecke des Unterrichts, 2) gegenüber Schülerinnen/Schülern/ immatrikulierten Studierenden einer konkreten Ausbildungsinstitution und wird 3) von angestellten oder beauftragten Lehrpersonen/Dozierenden verantwortet. Wenn diese drei Kriterien erfüllt sind, fällt die Werkverwendung nach Meinung der EDK unter Art. 19 URG und wird von den Kantonen über den GT 7 (Vertrag "Gemeinsamer Tarif 7") abgegolten.

Dies kann auch Vorführungen im Rahmen eines Schullagers beinhalten, wenn das Schullager im Lehrplan vorgesehen ist und die Filmvorführung Unterrichtszwecken dient. Auch Filmvorführungen am Ende eines Schuljahres können dem Unterrichtszweck dienen; wenn z. B. im Rahmen des Französischunterrichts André Gide behandelt wird und in der letzten Schulstunde ein Film nach einem Roman von André Gide gezeigt wird, besteht durchaus der Bezug zum Unterricht.

Filmvorführungen in der Schule bzw. in der Klasse oder im Klassenlager, die der reinen Unterhaltung dienen und keinen Bezug zum Unterricht haben, stellen keine schulische Nutzung dar.

Die EDK stellt mittels gemeinsamen Tarifen sicher, dass die Schulen im Rahmen des Schulunterrichts sämtliche urheberrechtlich geschützte Werke nutzen kann. Eine zusätzliche Lizenz wird ausschliesslich für eine tatsächliche ausserschulische Nutzung, die während der Unterrichtszeit ohne jeglichen Bezug zu Lernzielen und zur reinen Unterhaltung der Schülerinnen und Schüler getätigt wird, benötigt.

Gemeinsame Informationen der EDK und der Verwertungsgesellschaften über Urheberrecht und
Schule finden sich auf www.urheberrecht.educa.ch.

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