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09.05.2018

Urherberrecht: Regeln für die Schule

09.05.2018
«Nur weil Inhalte im Internet frei auffindbar sind, heisst das noch nicht, dass man diese auch beliebig verwenden kann.» (1) Das Schweizer Urheberrecht meint es gut mit den ...
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«Nur weil Inhalte im Internet frei auffindbar sind, heisst das noch nicht, dass man diese auch beliebig verwenden kann.» (1)

Das Schweizer Urheberrecht meint es gut mit den Lehrerinnen und Lehrern. Trotzdem gilt es Regeln zu beachten. Bei Urheberrechtsverletzungen drohen empfindliche Strafen.

Von Denise Buxtorf-Otter*

Wenn eine Lehrperson während des Unterrichts Musik abspielt, ein Video vorführt oder Webseiten für das Internet erstellt, kann das Probleme mit Urheberrechten bereiten. Schulen mit ihrem grossen Bedarf an Unterrichtsmaterialien sind angewiesen darauf, Werke externer Künstler nutzen zu dürfen. Um die Arbeit der Künstler zu würdigen und den Bedarf der Schulen zu decken, hat der Bund ein Gesetz herausgegeben, das die Ansprüche beider Parteien berücksichtigt. Lehrpersonen sind für ihren Unterricht von Gesetzes wegen urheberrechtlich privilegiert, so dass sie Werke zu Spezialtarifen – aber nicht gratis und unbeschränkt – nutzen können.

Was wird geschützt?
Das Urheberrecht schützt Werke mit individuellem Charakter (2). Dazu zählen insbesondere:

  • literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
  • Werke der Musik und andere akustische Werke;
  • Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
  • Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
  • Werke der Baukunst;
  • Werke der angewandten Kunst;
  • fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
  • choreografische Werke und Pantomimen.

Als Werke gelten auch Computerprogramme. Bei Software ist der Quellentext geschützt. (3)

Was wird nicht geschützt?
Nicht geschützt sind Ideen, Konzepte und Handlungsanweisungen (wie z. B. Spielregeln). (4) Einfachen Schulmaterialien wie Arbeits- und Übungsblättern sowie Leistungstests fehlt es in der Regel am individuellen Charakter. Sie sind nur dann urheberrechtlich gestützt, wenn sie diesen im Einzelfall aufweisen. (5)

Wie sind Werke geschützt?
Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist. Es gibt kein Register. Ein Urheber kann sein Werk mit einem Copyright sowie dem Jahr der ersten Veröffentlichung versehen, um den Nachweis der Urheberschaft im Streitfall zu erleichtern.
Grundsätzlich haben Urheberinnen und Urheber von geschützten Werken das ausschliessliche Recht, über die Verwendung ihrer Werke zu bestimmen. Ausnahmen gibt es im Rahmen des sogenannten Eigengebrauchs. So gestattet das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) eine weitgehend freie Verwendung von geschützten Werken im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind. Als Eigengebrauch gilt auch jede Werkverwendung für Unterrichtszwecke, mit gewissen Einschränkungen betreffend im Handel erhältlicher Werkexemplare (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 3 URG). (6)
Die Konferenz Schweizerischer Erziehungsdirektoren EDK hat mit den Verwertungsgesellschaften (Vertretungen der Inhaber von Urheberrechten) in verschiedenen gemeinsamen Tarifen (vgl. unten Seiten 2 und 3) die Nutzung von Werken in der Schule geregelt. Die Kantone zahlen den Verwertungsgesellschaften jährlich eine Entschädigung. Bei einer erlaubten Verwendung muss sich daher die Lehrperson weder um eine Bewilligung noch um die Vergütung der Nutzung eines Werks kümmern. (7) Eine zusätzliche Lizenz wird ausschliesslich für eine ausserschulische Nutzung, die während der Unterrichtszeit ohne jeglichen Bezug zu Lernzielen und zur reinen Unterhaltung der Schülerinnen und Schüler getätigt wird, benötigt.

Wie lange dauert der Schutz?
Der Schutz ist zeitlich begrenzt. Der Schutz erlischt 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers für Computerprogramme und 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers für alle anderen Werke. (8) Nach Ablauf der Schutzdauer fallen die Werke in die Public Domain; das heisst, jedermann darf sie frei verwenden. Zuvor ist der Schutz aber umfassend: Sie brauchen für jede Verwendung eine Erlaubnis. (9)

Was gilt im Unterricht?
Zum Unterricht gehört jede Veranstaltung (inkl. Vorbereitung) einer Lehrperson und ihrer Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Lehrplans stattfindet. Dazu gehören auch das Erledigen der Aufgaben zu Hause, der Online-Fernunterricht sowie Seminare. (10)

Im Unterricht erlaubt sind sämtliche schulischen Nutzungen, die entweder unter die gesetzliche Lizenz des Art. 19 Abs. 1 Bst. b URG fallen oder die zusätzlich durch den gemeinsamen Tarif 7 (11) erlaubt werden. Alle übrigen Verwendungen von Werken oder geschützten Leistungen im schulischen Kontext bedürfen dagegen einer separaten vertraglichen Bewilligung. (12)

Ob ein Werk in der Schule verwendet werden darf oder ob eine Bewilligung erforderlich ist, lässt sich in den meisten Fällen mit drei Fragen beantworten (13):

  1. Ist die Urheberin, der Urheber wenigstens seit 70 Jahren tot? Ist dem so, darf das Werk frei verwendet werden.
  2. Wird das Werk ausschliesslich im Unterricht in der Klasse verwendet? Falls Ja, darf das Werk verwendet werden. Dabei gelten die Einschränkungen gemäss Tabelle (unten).
  3. Wird das Werk kopiert? Lehrpersonen dürfen für den Unterricht in ihrer Klasse Ausschnitte veröffentlichter Werke kopieren – nicht aber ganze Bücher. Kopiervorlagen, die explizit als solche bezeichnet sind, dürfen im vom Herausgeber festgelegten Rahmen kopiert werden.

Einzelfragen
Darf ein Buch vollständig kopiert oder eingescannt werden?
Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler und Studenten dürfen für sich (aber nicht für die ganze Klasse) Bücher vollständig kopieren oder einscannen. Dies ist jedoch nicht mehr eine Verwendung für Unterrichtszwecke, sondern im persönlichen Bereich. (21)

Darf die Lehrperson einen Aufsatz einer Schülerin öffentlich ins Internet stellen, ohne sie gefragt zu haben?
Das ist nicht erlaubt. Die Schülerin ist Urheberin ihres Aufsatzes. Die Schule braucht eine Erlaubnis der Schülerin.

Darf eine Lehrperson eine eigene Unterrichtseinheit ins Intranet der Schule stellen?
Das ist im schulischen Rahmen erlaubt, sofern die Unterrichtseinheit nur auszugsweise Illustrationen und Textpassagen aus Büchern, Internet, Zeitungen, Musikpartituren etc. enthält und sich der Zugriff auf die Lehrpersonen der Schule sowie die Schülerinnen und Schüler der eigenen Klassen beschränkt.

Was riskiere ich im Falle von Widerhandlungen gegen das Urheberrecht?
Das Urheberrecht sieht zivilrechtliche (Art. 61 ff. URG) und strafrechtliche Konsequenzen (Art. 67 ff. URG) für Vergehen gegen das Gesetz vor: Als Strafen sind Bussen bis zu Fr. 40'000.- oder Gefängnis bis ein Jahr möglich. (22)

Nützliche Links
Institut für geistiges Eigentum: www.ige.ch
Das Urheberrecht im Bildungswesen: www.educa.ch
Gemeinsamer Tarif 7 von Prolitteris: Unter diesem Link.
Quellen und Hinweise im Text:
  1. www.saferinternet.at/news/news-detail/article/urheberrecht-in-der-schule-was-muessen-lehrende-beachten-539
  2. Die Individualität ist die wohl am schwierigsten zu beurteilende Schutzvoraussetzung im Urheberrecht. In der Lehre und Rechtsprechung wird die Individualität mit Begriffen wie Neuheit, Einmaligkeit, Prägung durch die Persönlichkeit des Schöpfers, Ästhetik, Eigentümlichkeit und weitere umschrieben. Problematisch bei all diesen Kriterien ist, dass sie an das schützbare Werk Anforderungen stellen, die häufig objektiv nicht überprüfbar sind (vgl. sic! 2001 S. 287 ff: Individualität im Urheberrecht – einheitlicher Begriff oder Rechtsunsicherheit?).
  3. Hofmann Peter, Ihr Recht auf Recht, Ratgeber für Lehrerinnen und Lehrer mit Beispielen aus der Praxis, 2017, S. 126.
  4. https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/urheberrecht.html
  5. Hofmann Peter, Ihr Recht auf Recht, Ratgeber für Lehrerinnen und Lehrer mit Beispielen aus der Praxis, 2017, S. 126.
  6. Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Merkblatt zum Urheberrecht, S. 1
  7. Hofmann Peter, Recht Handeln – Recht Haben, 2010, S. 54
  8. Hofmann Peter, Recht Handeln – Recht Haben, 2010, S. 54.
  9. https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/urheberrecht.html
  10. https://ccdigitallaw.ch/index.php/german/chapters/5/52-verwendung-zum-eigengebrauch/522-verwendung-zum-schulischen-eigengebrauch
  11. Tarif 7 regelt die die Schulische Nutzung (http://www.prolitteris.ch/fileadmin/user_upload/ProLitteris/Dokumente/Tarife_ab_2017/GT_7_D_2017_2021.pdf).
  12. Egloff Willi, Dr., Rechtsanwalt, Was ist eine «schulische Nutzung» von Filmen?, Kurzgutachten, Bern, 2012, S. 6
  13. Hofmann Peter, Recht Handeln – Recht Haben, 2010, S. 54
  14. Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Merkblatt zum Urheberrecht, S. 2.
  15. Auch z.B. in einem Schullager, wenn das Lager zum Lehrplan gehört und die Vorführung im Rahmen des Lehrprogramms erfolgt.
  16. Vollständig oder Ausschnitt.
  17. Gestützt auf eine erweiterte Erlaubnis im Gemeinsamen Tarif 7.
  18. Sofern das Werk noch geschützt ist (Schutzfrist: 70 Jahre).
  19. Sofern das Werk noch geschützt ist (Schutzfrist: 70 Jahre).
  20. Der Lizenzvertrag wird direkt mit den Software-Herstellern oder deren Distributoren abgeschlossen.
  21. Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG
  22. EDK, ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE, SWISSPERFORM; Alles, was Recht ist; Das Urheberrecht im Bildungsbereich, Informationen für Lehrpersonen, S. 14.
*Denise Buxtorf Otter ist Anwältin und arbeitet im Rechtsdienst der Direktion für Bildung und Kultur.

 

 

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