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01.12.2015

Leitfaden Zusammenarbeit Schule - KESB

01.12.2015
Die Schule spielt im Bereich des Kinderschutzes eine wichtige Rolle. Seit Herbst 2015 gibt es einen Leitfaden, der diese Rolle und die Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ...
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Die Schule spielt im Bereich des Kinderschutzes eine wichtige Rolle. Seit Herbst 2015 gibt es einen Leitfaden, der diese Rolle und die Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug zum Gegenstand hat. Urs Berger von der KESB war an der Erstellung des Leitfadens mitbeteiligt, im Interview beantwortet er Fragen zum Thema.

Von Lukas Fürrer

In der Schule werden verschiedene Lebensbereiche der Kinder und Jugendlichen sichtbar. Im regelmässigen Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern beobachten Lehrpersonen auch Aspekte des Verhaltens, die Rückschlüsse auf das Befinden und das Wohl des Kindes ergeben können. Die Schule spielt deshalb im Bereich des Kindesschutzes eine wichtige Rolle bezüglich ausserhäuslicher Wahrnehmung und Information.

Nur die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat bei einer Gefährdung des Kindeswohls die Befugnis, in die Erziehungskompetenz der Eltern einzugreifen. Sie ist bei der Erfassung von gefährdeten Kindern oft auf eine Meldung und die Zusammenarbeit der Schule angewiesen. Der Leitfaden Zusammenarbeit Schule - KESB zeigt auf, wie sich die Schule verhalten kann, wenn sie Signale einer Gefährdung des Kindeswohls beobachtet. Es wird erläutert, wann die KESB zu informieren ist, in welcher Form dies erfolgen kann und welche Massnahmen die KESB ergreifen kann. Auch Fragen zur Auskunftspflicht und zum Amtsgeheimnis werden thematisiert.

Urs Berger*, was ist eine Gefährdungsmeldung?
Das ist eine Meldung an die KESB über möglichst konkrete Hinweise zu Beobachtungen oder Ereignissen, die auf eine Gefährdung des Kindswohls hinweisen oder den Verdacht einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls zulassen.
Beobachtungen und Ereignisse sind möglichst klar und konkret, aber auch objektiv und sachlich zu verfassen. Weiter ist es für die abklärende Behörde hilfreich , dass so viele Informationen wie möglich über das Kind, die involvierten Personen und ihr Umfeld sowie über bereits involvierte Fachpersonen aufgeführt werden.

Wie oft kommt es im Kanton Zug vor, dass eine Schule eine Gefährdungsmeldung macht?
Konkrete Angaben zur Anzahl der Meldungen aus den Schulen können wir nicht angeben. Es handelt sich um schätzungsweise 15 - 20 Meldungen pro Jahr.

Wie ist es zu dieser Broschüre gekommen?
Die Schulen sind wichtige Orte, wo möglicherweise erstmals ausserhalb der Familie Verhaltensweisen von Kindern beobachtet werden, die Rückschlüsse auf ihr Befinden und ihr Wohl ergeben können. Mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes und der damit verbundenen Neuorganisation der Behörde (Kantonalisierung der KESB), musste die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und der Kindesschutzbehörde neu festgelegt werden.
Im Rahmen der klärenden Gespräche zwischen der Rektorenkonferenz und der KESB entstand die Idee einer Arbeitsgruppe, bestehend aus je einer Delegation der Rektorenkonferenz und der KESB zur Erarbeitung einer verbindlichen Zusammenarbeit.

Wie war die Rektorenkonferenz in die Entstehung der Broschüre involviert?
Die vorliegende Broschüre, Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, entstand aus der Arbeit der vorerwähnten Arbeitsgruppe, bestehend aus zwei Rektoren der gemeindlichen Schulen (Michael Fuchs, Risch, und Richard Hänzi, Menzingen) sowie zwei Vertretern der KESB (Roger Sennhauser und Urs Berger). Die Rektorenkonferenz, die KESB sowie das zu Beginn ebenfalls involvierte Amt für gemeindliche Schulen wurden laufend über den Stand der Arbeitsgruppe informiert.

Richtet sich die Broschüre auch an kantonale Schulen?
Die Broschüre vermittelt Grundlagen zum Kindeswohl und möglichen Gefährdungen, zum neuen Kindesschutzrecht und zum Umgang mit beobachteten Gefährdungen oder Ereignissen, die auf eine mögliche Gefährdung hinweisen. Gemäss kantonaler Gesetzgebung sind alle Personen, die beruflich mit der Ausbildung von Kindern zu tun haben und eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, verpflichtet, der KESB Meldung zu machen (§44 EG ZGB). Damit richtet sich die Broschüre auch an die kantonalen Schulen.

Ich bin als Lehrperson also verpflichtet, eine Gefährdung des Kindeswohls zu melden?
Ja, insbesondere Lehrpersonen sind verpflichtet, Beobachtungen und Ereignisse, die auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hindeuten, der KESB zu melden.

Wie ist konkret vorzugehen?
Beobachtungen und Ereignisse sind schriftlich festzuhalten und werden nach Möglichkeit anonymisiert im Lehrpersonenteam besprochen, bevor das Gespräch mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler gesucht wird. Allenfalls werden zu diesem Gespräch die Erziehungsverantwortlichen beigezogen. Zeigen sich nach den Gesprächen keine positiven Veränderungen, wird die Schulleitung informiert und es werden mögliche schulinterne oder schulexterne Interventionsmöglichkeiten geprüft und eingesetzt. Zeigt sich danach immer noch keine Verbesserung der Situation, entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit den Erziehungsverantwortlichen über die Meldung an die KESB.

Was, wenn ich mich geirrt habe?
Wie bereits erwähnt, werden in einer Gefährdungsmeldung Beobachtungen und konkrete Ereignisse möglichst objektiv und sachlich aufgeführt, wobei man nur diejenigen Fakten aufführt, die sich auf die mögliche Kindeswohlgefährdung beziehen. Ehrverletzende Aussagen oder emotionale Äusserungen sind zu vermeiden und schützen die Melderin oder den Melder vor unangenehmen Folgen. Abgesehen davon führt nicht jede Meldung bei der KESB zu einer Kindesschutzmassnahme.

*Urs Berger arbeitet für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist zuständig für den Schutz von Menschen, die nicht selbstständig in der Lage sind, Unterstützung für sich anzufordern. Aufgabe der KESB ist es, mittels einer fachübergreifenden Einzelfallbeurteilung geeignete Massnahmen anzuordnen und deren Umsetzung und Angemessenheit regelmässig zu überprüfen. Dabei soll den Betroffenen individuell und mit massgeschneiderten Lösungen geholfen werden. Kernpunkte bilden der Schutz und die Förderung des Selbstbestimmungsrechts. Die KESB ist eine interdisziplinäre Fachbehörde und setzt sich zusammen aus der Präsidentin, dem Vizepräsidenten und vier Mitgliedern, welche die Gebiete Recht, Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik vertreten. Damit ist zum einen eine hohe Professionalität sichergestellt, zum anderen fliessen stets unterschiedliche Sicht- und Denkweisen in die Entscheidungsprozesse mit ein.

 

 

 

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