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04.11.2014

Fragen zum Schulrecht — hier wird Ihnen geholfen!

04.11.2014
Nicht immer braucht es einen Anwalt, wenn es um schulrechtliche Fragen geht. Und trotzdem: Aus dem Bauch sollte nicht geantwortet werden. Die Schulaufsicht leistet mit der Rubrik «Antworten zum ...
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Nicht immer braucht es einen Anwalt, wenn es um schulrechtliche Fragen geht. Und trotzdem: Aus dem Bauch sollte nicht geantwortet werden. Die Schulaufsicht leistet mit der Rubrik «Antworten zum Schulrecht» Abhilfe.

von Markus Kunz

Ist es möglich, dass Jugendliche bereits am Ende der 1. Klasse der Sekundarschule die Schulpflicht erfüllt haben? Dürfen muslimische Kinder aufgrund ihrer Religion vom Schwimmunterricht dispensiert werden? Zählt die Prüfung vom 2. Februar zum 1. oder 2. Semesterzeugnis? Kann ein Kind aufgrund eines religiösen Hintergrundes und auf Gesuch der Eltern vom Sexualkundeunterricht dispensiert werden? Können Eltern verlangen, dass das Aufsichtspersonal während der Pausen verstärkt wird? Muss ein Kind an religiösen Feiern in der Schule (bspw. Weihnachten) teilnehmen? Existieren Vorgaben, wie Noten im Zeugnis gerundet werden müssen? Darf eine Schülerin, ein Schüler während des 2. Semesters der 3. Sekundarschule eine Sprachschule in England besuchen, um sich auf den Übertritt ins Kurzzeitgymnasium vorzubereiten?

Fragen über Fragen! Fragen, die aus dem Schulalltag hervorgehen und auf die man meistens als Lehrperson oder als Mitglied der Schulleitung nicht sofort eine — juristisch abgesicherte — Antwort bereit hat. Zwar liegen mögliche Antworten, die auf gesundem Menschenverstand oder auf den bisherigen Erfahrungen beruhen, nicht allzu fern. Dennoch tut man gut daran, gerade in schwierigen Situationen, die rechtlichen Grundlagen seriös abzuklären. Sucht man selbst im Schulgesetz, in der Schulverordnung oder in den Reglementen nach Antworten, findet man womöglich mit der Fragestellung zusammenhängende Bestimmungen oder Erlasse. Dennoch ist damit die verlässliche und präzise juristische Interpretation solcher Paragraphen oftmals noch nicht geklärt. Die Auslegung des Schulrechts ist nicht selten komplex. Aus diesem Grunde wurden die eingangs erwähnten und zahlreiche weitere Fragestellungen an die Abteilung Schulaufsicht gerichtet und entsprechend abgeklärt.

"Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben" — Aristoteles.

Antworten zum Schulrecht
Die diversen aus der Praxis an die Schulaufsicht gerichteten Fragen zu schulrechtlichen Themen wurden während der letzten Jahre jeweils direkt beantwortet . Damit aber nicht nur Einzelne von den Abklärungen profitieren können, wurden alle Antworten gesammelt, aufgearbeitet und im Internet (www.zg.ch/schulaufsicht) unter der Rubrik «Antworten zum Schulrecht» zur Verfügung gestellt.

Ein Stichwort geleitetes Inhaltsverzeichnis unterstützt die benutzerfreundliche Bedienung dieser Plattform.

Informationen zum Schulrecht
Seit 2011 stellt die DBK zudem jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres allen Schulen die wichtigsten Abklärungen und Entscheide des vergangenen Jahres in einer Zusammenstellung zu. Zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzerfreundlichkeit wurden die verschiedenen Beiträge dieser Zusammenstellung auf der Website der Schulaufsicht unter der Rubrik «Informationen zum Schulrecht» einzeln sowie ebenfalls Stichwort geleitet und in alphabetischer Reihenfolge zur Verfügung gestellt.

Beratungsstelle für Schulleitungen
Grundsätzlich ist die Abteilung Schulaufsicht keine Beratungsstelle für Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte. Sind Lehrpersonen mit rechtlichen Fragen konfrontiert, wenden sie sich in erster Linie an das zuständige Mitglied der Schulleitung. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann in der Folge bei der Abteilung Schulaufsicht oder beim Rechtsdienst der DBK Abklärungen veranlassen, sollte dies nötig sein. Es gehört zum Grundauftrag der Schulaufsicht die Schulleitungen in Belangen der Schulgesetzgebung zu beraten. Natürlich kann auch ein Blick auf die beiden beschriebenen Internetangebote zielführend und lohnenswert sein, denn hier kann man bereits auf einen beachtlichen Fundus von schulrechtlichen Abklärungen zugreifen.

Markus Kunz, markus.kunz@zg.ch, ist Leiter der Abteilung Schulaufsicht im Amt für gemeindliche Schulen.

 

 

Weitere Informationen

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