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04.07.2016

Befristete Lehrbewilligungen: Zuständigkeit und Verfahren

04.07.2016
Das Verfahren der befristeten Lehrbewilligungen wurde auf der Basis der geltenden rechtlichen Grundlagen neu definiert. Die Rektoren der gemeindlichen Schulen sowie die Schulleitenden der Privat- ...
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Das Verfahren der befristeten Lehrbewilligungen wurde auf der Basis der geltenden rechtlichen Grundlagen neu definiert. Die Rektoren der gemeindlichen Schulen sowie die Schulleitenden der Privat- und Sonderschulen erhalten dabei per Schuljahr 2016/17 bestimmte Kompetenzen. Sofern nämlich ein Stufendiplom vorliegt, kann die operative Führungsperson unter bestimmten Voraussetzungen den Unterricht auf derselben Stufe in Fächern ohne erforderliche Lehrberechtigung befristet erlauben.

von Markus Kunz *

Die Herausforderung für die anstellenden Behörden, qualifizierte Lehrpersonen für sämtliche Fächer verpflichten zu können, ist gross. Dies ist u. a. auch auf die mit der Tertiarisierung der Lehrerbildung anfangs der 2000er-Jahre verbundenen Änderungen zurückzuführen, aufgrund derer die Lehrpersonen in der Folge Lehrdiplome mit einer reduzierten Fächerbreite erhielten bzw. immer noch erhalten. Die Lehrdiplome der verschiedenen Pädagogischen Hochschulen umfassen zudem unterschiedlich viele Fächer. Die Profile der bewerbenden bzw. der bereits angestellten Lehrpersonen passen deshalb häufig nicht vollumfänglich mit den gewünschten Qualifikationen in allen Fächern überein.

Aufgrund der sich in diesem Kontext abzeichnenden Schwierigkeiten hat das Amt für gemeindliche Schulen die Verfahren der befristeten Lehrbewilligungen auf der Basis der geltenden rechtlichen Grundlagen neu definiert. Die im Folgenden beschriebene Regelung der Zuständigkeit darf jedoch nicht im Sinne einer Umgehung der EDK-Vorgaben betreffend Diplomanerkennung oder eines Unterlaufens der Ausbildungsangebote von Pädagogischen Hochschulen verstanden werden.

Nicht übertragbare Zuständigkeiten
Gewisse Zuständigkeiten können von Gesetzes wegen nicht vom Kanton an die Gemeinden,
d. h. von der Direktion für Bildung und Kultur (DBK) an die gemeindlichen und privaten Schulen, übertragen werden. Sofern nämlich

  • keine Lehrberechtigung,
  • keine Stufenberechtigung, jedoch die Lehrberechtigung für eine andere Stufe,
  • nur eine Fachlehrberechtigung (altrechtlich, bspw. Sport, TW, HW)

vorliegt, bleibt die Zuständigkeit für befristete Lehrbewilligungen für den Unterricht auf einer bestimmten Stufe bzw. in anderen Fächern nach wie vor in der Verantwortlichkeit der DBK bzw. des Amts für gemeindliche Schulen (AgS).

Monofachlehrpersonen (bspw. mit altrechtlichen Diplomen in Hauswirtschaft, Textilem Werken, Sport) gelten nicht als Inhaber eines Lehrdiploms mit Stufenberechtigung (Stufendiplom), sondern als Fachlehrpersonen.

Übertragbare Zuständigkeiten
Mit der früheren Primarlehrerausbildung war eine Lehrperson entweder im Besitze eines Lehrdiploms für alle Fächer oder nicht im Besitze eines Lehrdiploms. Aufgrund der Änderungen bei der Lehrerbildung können die gesetzlichen Bestimmungen heute in diesem Sinne interpretiert werden, dass der Gesetzesgeber grundsätzlich ein Primarstufendiplom erwartet, um an einer Primarschule unterrichten zu dürfen. Die Kompetenz, eine Lehrperson mit der notwendigen Stufenberechtigung auch in Fächern einzusetzen, in denen diese keine Lehrberechtigung hat, kann deshalb den Rektorinnen und Rektoren der gemeindlichen und den Schulleitenden der privaten Schulen übertragen werden.

Sofern keine geeignet qualifizierten Lehrpersonen zur Verfügung stehen, können diese Führungsverantwortlichen entscheiden, in welchen Fächern ohne (Fach-)Lehrberechtigung eine Lehrperson unterrichten darf. Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, müssen die Schulen keine befristete Lehrbewilligung bei der DBK, bzw. beim AgS, einholen. Dieses Verfahren entspricht auch der Praxis in anderen Zentralschweizer und weiteren Kantonen.

Es muss aber grundsätzlich stets im Interesse der Personalverantwortlichen sein, darauf hinzuwirken, dass solche Lehrpersonen die nötigen Ausbildungen bzw. Nachqualifikationen absolvieren, sobald es die Umstände erlauben. Der Grundsatz, adäquat ausgebildete Lehrpersonen im Unterricht einzusetzen, bleibt insofern überdauernd bestehen. Sobald qualifizierte Lehrpersonen für entsprechende Fächer gefunden werden können und es organisatorisch vertretbar ist, muss von der Erlaubnis zum Unterrichten in Fächern durch nicht adäquat ausgebildete Lehrpersonen Abstand genommen werden.

Auflagen für betroffene Lehrpersonen
Die Gewährung des Unterrichts in Fächern ohne Lehrberechtigung wird von den Personalver-antwortlichen mit Auflagen verbunden. Den Lehrpersonen wird eine Weiterbildungspflicht auferlegt, welche im Inhalt und Umfang den Vorkenntnissen und Fähigkeiten der betroffenen Lehrperson angepasst wird. Je nach Gefahrenrisiko im erteilten Fach (Sport, insbesondere Schwimmen, Handwerkliches Gestalten, Naturlehre) ist eine erhöhte Weiterbildungspflicht angezeigt. Da für allfällige Unfälle stets der Schulträger haftet, muss beim Unterrichten in betreffenden Fächern - insbesondere beim Umgang mit Werkzeugen, Geräten, Maschinen im Handwerklichen Gestalten, beim Umgang mit Chemikalien in der Naturlehre oder im Sportunterricht - sichergestellt sein, dass die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden (vgl. Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu).

Verbindliche Massnahmen des Verfahrens

  1. Durchführung eines Standortgespräches
    In einem verbindlich durchzuführenden Standortgespräch stehen die Motivation, die Affinität der Lehrperson zum betreffenden Fach sowie deren Vorkenntnisse und Fähigkeiten im Fokus. Das Eruieren der fachlichen Qualifikationen für den Unterricht in einem oder mehreren Fächern, in welchen keine Lehrberechtigung vorliegt, ist notwendig, um den Inhalt der gemeinsamen Vereinbarung über die Rahmenbedingungen und den Umfang der Weiterbildungspflicht sowie die Weiterbildungsplanung festlegen zu können.
  2. Gemeinsame Vereinbarung über die Rahmenbedingungen
    In einer gemeinsamen Vereinbarung über die Rahmenbedingungen sollen spezifische Regelungen, die Weiterbildungspflicht und -planung für die kommenden Jahre verbindlich festgehalten werden. Je nach Vorkenntnissen, Fähigkeiten, vorhandener Qualifikation bzw. Affinität zum Fach, kann die Weiterbildungspflicht betreffend Inhalt und Umfang der Weiterbildung von Lehrperson zu Lehrperson variieren. Es liegt in der Verantwortung und Kompetenz der Rektorin, des Rektors bzw. der Schulleitenden in Privatschulen, hier ein passendes Setting zu ermöglichen und zu vereinbaren, um die Unterrichtsqualität zu gewährleisten. Fächern mit erhöhtem Gefahrenrisiko ist besondere Beachtung zu schenken. Ohne spezifische Vorkenntnisse soll hier eine umfangreichere Weiterbildungspflicht sichergestellt werden. Ebenfalls gelten spezielle Vorgaben in Bezug auf die Fremdsprachen (s. Wegleitung des AgS).

    Die schriftliche Vereinbarung über die Rahmenbedingungen ist sowohl von der Lehrperson als auch von der zuständigen Führungsperson zu unterzeichnen und in der Personalakte der Lehrperson abzulegen.
  3. Kontrolle der Weiterbildung
    Die Rektorinnen und Rektoren der gemeindlichen und die Schulleitenden der privaten Schulen
    • kontrollieren die absolvierten Weiterbildungen (Testate) und thematisieren diese anlässlich der Mitarbeitergespräche (MAG). Die Kontrolle ist im Personaldossier zu dokumentieren.
    • führen eine Übersichtstabelle über sämtliche Lehrpersonen, die eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben. Auf Nachfrage der Schulaufsicht, des AgS oder der DBK wird die Übersichtstabelle zur Verfügung gestellt.

Beachten Sie die ausführliche Wegleitung «Befristete Lehrbewilligungen - Zuständigkeiten und Verfahren» des Amts für gemeindliche Schulen, welche Ihnen hier zum Download zur Verfügung steht.

 

 

Weitere Informationen

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