23.02.2022, Medienmitteilung

Änderung des Steuergesetzes entlastet Familien weiter

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2022 die achte Teilrevision des Steuergesetzes in erster Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Schwerpunkte der Vorlage sind die Erhöhung der Kinderbetreuungsabzüge, Verbesserungen bei der Vermögenssteuer, eine moderate Senkung des Einkommenssteuertarifs, die unbefristete Beibehaltung der von 2021–2023 erhöhten persönlichen Abzüge und Nachführungen der kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung.

Erhöhung der Abzüge für Kinderbetreuung

Der Drittbetreuungsabzug soll im Einklang zur direkten Bundessteuer von heute 6000 Franken auf neu 25 000 Franken erhöht werden. Mit der Erhöhung soll einerseits dem gestiegenen Bedürfnis nach einer stärkeren steuerlichen Berücksichtigung der Drittbetreuungskosten Rechnung getragen werden. Andererseits befindet sich der Zuger Drittbetreuungsabzug inzwischen im interkantonalen Vergleich im hinteren Drittel, so dass nach der Unternehmenssteuerreform nun wieder eine Massnahme zu Gunsten der Familien umgesetzt werden soll. Der Eigenbetreuungsabzug soll von heute 6000 Franken auf neu 12 000 Franken erhöht werden, da auch die Anerkennung der Eigenbetreuung einem unveränderten gesellschaftspolitischen Bedürfnis entspricht. Mit den beantragten Gesetzesänderungen werden zwei vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motionen umgesetzt.

Verbesserungen bei der Vermögenssteuer

Die sich auf absehbare Zeit sehr gut präsentierende Finanzlage des Kantons Zug rechtfertigt eine Senkung der Vermögenssteuer im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtpakets. Nachdem bei der letzten Anpassung der Vermögenssteuer per 2009 durch die Abschaffung der damals obersten Tarifstufe vor allem Personen mit grösserem Vermögen profitierten, soll eine generelle Senkung des Vermögenssteuertarifs um 20 Prozent nun allen Vermögenssteuerzahlenden zugutekommen. Zusätzlich sollen die bestehenden Freibeträge erhöht werden. Bezahlen heutzutage rund die Hälfte der Zugerinnen und Zuger keine Vermögenssteuer, wird sich diese Zahl mit den erhöhten Freibeträgen künftig geschätzt um rund weitere zehn Prozent erhöhen. Mit der beantragten Gesetzesänderung wird eine vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motion umgesetzt.

Senkung des Einkommenssteuertarifs und unbefristete Beibehaltung der erhöhten persönlichen Abzüge

Finanzdirektor Heinz Tännler führt aus: «Dem Regierungsrat ist es ein Anliegen, eine Senkung der Vermögenssteuer nicht isoliert, sondern im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtpakets unter Berücksichtigung zusätzlicher steuerlicher Anliegen und Themen umzusetzen.» Die sehr gute Finanzlage des Kantons Zug erlaubt auch Massnahmen im Bereich der Einkommensbesteuerung, gerade auch, weil Steuern nicht auf Vorrat erhoben werden sollen. Der Regierungsrat beantragt deshalb, den bestehenden Einkommenssteuertarif generell um fünf Prozent zu senken (der Steuertarif enthält die Steuersätze, welche die einfache Steuerbelastung bei einem bestimmten Einkommen oder Vermögen ausdrücken). Ebenfalls soll die im Rahmen der steuerlichen Covid-​Massnahmen vorgenommene, von 2021–2023 befristete Erhöhung der persönlichen Abzüge, aufgrund der positiven Erfahrungen, unbefristet beibehalten werden.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung

Diverse Änderungen im Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes sind im Steuergesetz nachzuführen. Betroffen sind das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits-​lose, das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, die Aktienrechtsrevision sowie das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich.

Präzisierungen und redaktionelle Anpassungen

Desweitern sollen eine Amtshilfebestimmung im Bereich der Sozialhilfe angepasst und kleinere redaktionelle Anpassungen im Steuergesetz vorgenommen werden.

Finanzielle Auswirkungen

Aus den verschiedenen Anpassungen resultiert ein finanziell verkraftbares und ausgewogenes Gesamtpaket, welches allen steuerzahlenden Zugerinnen und Zugern zugutekommt. Alle

Massnahmen sollen im Rahmen einer achten Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2024 umgesetzt werden. Durch die achte Teilrevision sind jährliche Mindereinnahmen von rund 72,7 Millionen Franken für den Kanton bzw. 54,8 Millionen Franken für die Gemeinden zu erwarten.

Sämtliche Vernehmlassungsunterlagen finden Sie unter Vernehmlassungen.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 4. Juli 2022.

Download

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 41 728 36 03