06.10.2022, Medienmitteilung

Änderung des Steuergesetzes entlastet Familien weiter

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 4. Oktober 2022 die achte Teilrevision des Steuergesetzes in zweiter Lesung verabschiedet. Schwerpunkte der Vorlage sind die Erhöhung der Kinderbetreuungsabzüge, Verbesserungen bei der Vermögenssteuer, eine moderate Senkung des Einkommenssteuertarifs, die unbefristete Beibehaltung der von 2021–2023 erhöhten persönlichen Abzüge und Nachführungen der kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung. Zudem sollen die Gemeinden aus der Mitfinanzierung des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) entlassen werden. Ferner soll der Kanton für die Jahre 2024–2027 jenen Gemeinden, deren steuerliche Mindereinnahmen aus der achten Teilrevision des Steuergesetzes höher sind als die wegfallende NFA-​Mitfinanzierung, zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen einen befristeten Solidaritätsbeitrag leisten.

Erhöhung der Abzüge für Kinderbetreuung

Der Drittbetreuungsabzug soll im Einklang zur direkten Bundessteuer von heute 6000 Franken auf neu 25 000 Franken erhöht werden. Mit der Erhöhung soll einerseits dem gestiegenen Bedürfnis nach einer stärkeren steuerlichen Berücksichtigung der Drittbetreuungskosten Rechnung getragen werden. Andererseits befindet sich der Zuger Drittbetreuungsabzug inzwischen im interkantonalen Vergleich im hinteren Drittel, so dass nach der Unternehmenssteuerreform nun wieder eine Massnahme zu Gunsten der Familien umgesetzt werden soll. Der Eigenbetreuungsabzug soll von heute 6000 Franken auf neu 12 000 Franken erhöht werden, da auch die Anerkennung der Eigenbetreuung einem unveränderten gesellschaftspolitischen Bedürfnis entspricht. Mit den beantragten Gesetzesänderungen werden zwei vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motionen umgesetzt.

Verbesserungen bei der Vermögenssteuer

Die sich auf absehbare Zeit sehr gut präsentierende Finanzlage des Kantons Zug rechtfertigt eine Senkung der Vermögenssteuer im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtpakets.

Nachdem bei der letzten Anpassung der Vermögenssteuer per 2009 durch die Abschaffung der damals obersten Tarifstufe vor allem Personen mit grösserem Vermögen profitierten, soll eine generelle Senkung des Vermögenssteuertarifs um 20 Prozent nun allen Vermögenssteuerzahlenden zugutekommen. Zusätzlich sollen die bestehenden Freibeträge erhöht werden. Bezahlen heutzutage rund die Hälfte der Zugerinnen und Zuger keine Vermögenssteuer, wird sich diese Zahl mit den erhöhten Freibeträgen künftig geschätzt um rund weitere 10 Prozent erhöhen. Mit der beantragten Gesetzesänderung wird eine vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motion umgesetzt.

Senkung des Einkommenssteuertarifs und unbefristete Beibehaltung der erhöhten persönlichen Abzüge

Finanzdirektor Heinz Tännler führt aus: «Dem Regierungsrat ist es ein Anliegen, eine Senkung der Vermögenssteuer nicht isoliert, sondern im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtpakets unter Berücksichtigung zusätzlicher steuerlicher Anliegen und Themen umzusetzen.» Die sehr gute Finanzlage des Kantons Zug erlaubt auch Massnahmen im Bereich der Einkommensbesteuerung, gerade auch, weil Steuern nicht auf Vorrat erhoben werden sollen. Der Regierungsrat beantragt deshalb, den bestehenden Einkommenssteuertarif generell um fünf Prozent zu senken (der Steuertarif enthält die Steuersätze, welche die einfache Steuerbelastung bei einem bestimmten Einkommen oder Vermögen ausdrücken). Sodann soll die im Rahmen der steuerlichen Covid-​Massnahmen vorgenommene, von 2021–2023 befristete Erhöhung der persönlichen Abzüge aufgrund der positiven Erfahrungen unbefristet beibehalten werden.Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung

Diverse Änderungen im Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes sind im Steuergesetz nachzuführen. Betroffen sind das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, die Aktienrechtsrevision sowie das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich.

Präzisierungen und redaktionelle Anpassungen

Desweitern sollen eine Amtshilfebestimmung im Bereich der Sozialhilfe angepasst und kleinere redaktionelle Anpassungen im Steuergesetz vorgenommen werden.

Entlassung der Gemeinden aus der Mitfinanzierung der Zuger Zahlungen an den Nationalen Finanzausgleich (NFA)

Die Einwohnergemeinden finanzieren seit 2008 die Zahlungen des Kantons Zug an den Nationalen Finanzausgleich mit. Im Jahr 2022 belaufen sich diese Gemeindebeiträge auf total rund 47,3 Millionen Franken. Die sehr gute finanzielle Lage des Kantons, das diesbezügliche wiederholte Anliegen der Gemeinden sowie Rückmeldungen aus der Vernehmlassung haben den Regierungsrat dazu bewogen, das Finanzierungsmodell der Zuger Zahlungen an den NFA zu überdenken. Infolgedessen sollen der entsprechende Kantonsratsbeschluss per Ende 2023 aufgehoben und die Gemeinden per 2024 aus der NFA-​Mitfinanzierung entlassen werden. Damit trägt der Kanton die NFA-​Zahlungen des Kantons Zug künftig alleine.

Solidaritätsbeitrag des Kantons

Auch nach dem Wegfall der NFA-​Beteiligung seitens der Gemeinden resultieren aufgrund der achten Teilrevision des Steuergesetzes in neun der elf Gemeinden Mindereinnahmen. Die Betroffenheit dieser Gemeinden soll mit einem auf vier Jahre befristeten jährlichen «Solidaritätsbeitrag» seitens des Kantons aufgefangen werden. Damit soll den betroffenen Gemeinden (d. h. Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Risch, Walchwil, Neuheim) ein Betrag von total 11,14 Millionen Franken jährlich während vier Jahren (2024–2027) zukommen.Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

Aus den verschiedenen Anpassungen resultiert ein finanziell verkraftbares und ausgewogenes Gesamtpaket, welches allen steuerzahlenden Zugerinnen und Zugern zugutekommt. Alle Massnahmen sollen im Rahmen einer achten Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2024 umgesetzt werden. Dadurch sind rein steuerlich jährliche Mindereinnahmen von rund 72,7 Millionen Franken für den Kanton bzw. 54,8 Millionen Franken für die Gemeinden zu erwarten. Für den Kanton erhöht sich diese Zahl um die wegfallende NFA-​Beteiligung der Gemeinden, für die Gemeinden reduziert sie sich im selben Umfang. Im Jahr 2022 (aktuellste Zahlen) beläuft sich die NFA-​Beteiligung der Gemeinden auf rund 47,3 Millionen Franken. Im Ergebnis resultieren für den Kanton somit jährliche Mindereinnahmen von rund 120 Millionen Franken (vor allfälligen Mehreinnahmen aus der OECD-​Mindeststeuer) und für die Gemeinden von netto rund 7,5 Millionen Franken. Zusätzlich zu berücksichtigen ist in den Jahren 2024–2027 der Solidaritätsbeitrag des Kantons zugunsten der Gemeinden in Höhe von jährlich 11,14 Millionen Franken.

Die geplanten Änderungen (achte Teilrevision des Steuergesetzes, Wegfall NFA-​Beteiligung der Einwohnergemeinden, Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Gemeinden, Mehreinnahmen aus OECD-​Mindeststeuer verbleiben beim Kanton) stellen eine «Paket-​Lösung» dar. Die einzelnen Themen können also nicht losgelöst voneinander beurteilt werden. Das Verbleiben der Mehreinnahmen aus der künftigen OECD-​Mindeststeuer beim Kanton ist also unabdingbare Voraussetzung für den Verzicht auf die Mitfinanzierung der NFA-​Zahlungen seitens der Gemeinden sowie die Zahlung eines Solidaritätsbeitrags. Diese Paket-​Lösung steht zudem unter der Prämisse, dass die bundesrechtliche Zusatzsteuer (OECD-​Mindeststeuer) eingeführt wird.

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 41 728 36 03 heinz.taennler@zg.ch