14.01.2021, Medienmitteilung

Kanton Zug baut Härtefallmassnahmen weiter aus

Kanton baut Härtefallmassnahmen weiter aus Der Regierungsrat passt die Voraussetzungen für die Härtefallmassnahmen an, um der Zuger Wirtschaft noch besser helfen zu können. Finanzielle Unterstützung sollen Zuger Betriebe künftig bereits ab einer Umsatzeinbusse von mehr als 20 Prozent statt mehr als 40 Prozent erhalten. Zudem wird nicht mehr vom Jahresumsatz 2020 ausgegangen, sondern es werden auch die betroffenen Monate des Jahres 2021 in die Gesamtsicht einbezogen.

Seit dem Erlass der Zuger COVID-​19-​Härtefallverordnung wurden die Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus durch den Bundesrat mehrfach angepasst. Insbesondere die im Dezember angeordnete Schliessung von Restaurants und Bars hat zu einer veränderten Ausgangslage geführt. Diese und weitere Betriebe sind wirtschaftlich stark von den negativen Auswirkungen der Corona-​Epidemie betroffen und benötigen stärkere finanzielle Unterstützung durch den Staat.

Änderung der Anspruchsvoraussetzungen

Die Zuger Wirtschaft leidet massiv unter der aktuellen Teilschliessung gewisser Branchen. Um die betroffenen Unternehmen etwas entlasten zu können, hat der Regierungsrat heute eine Änderung der COVID-​19-​Härtefallverordnung beschlossen. Finanzdirektor Heinz Tännler erklärt: «Wir senken die Voraussetzungen für den Erhalt von wirtschaftlicher Unterstützung für Zuger Unternehmen. So werden neu auch Betriebe von den Härtefallmassnahmen profitieren können, die bisher keinen Anspruch darauf hatten». Konkret werden Betriebe im Kanton Zug künftig finanzielle Unterstützung bereits ab einer Umsatzeinbusse von mehr als 20 statt mehr als 40 Prozent erhalten. Zudem wird nicht mehr vom Jahresumsatz 2020 ausgegangen. Der zu berücksichtigende Umsatz wird auch die betroffenen Monate des Jahres 2021 einschliessen und einen Blick in die nähere Zukunft zulassen.

Kanton Zug geht weiter als der Bund

«Wir begrüssen die Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Bund, aber wir gehen einen Schritt weiter. Die Lage ist für viele Betriebe ernst, weshalb ein rasches und wirkungsvolles Handeln nötig ist, um die Zuger Wirtschaft zu stärken», sagt Finanzdirektor Heinz Tännler. Um dies erreichen zu können, stellt die Verordnung rückwirkend per 1. Dezember 2020 nun nicht mehr vollständig auf die bundesrechtliche Regelung ab, sondern weicht davon zu Gunsten der Zuger Unternehmen ab. «Wir erwarten vom Bund eine rasche Revision von Artikel 12 des Covid-​19-​Gesetzes, um die 40 Prozent-​Schwelle für alle Betriebe der Schweiz zu senken.», unterstreicht der Finanzdirektor die Erwartungshaltung des Regierungsrats.

Rahmenkredite liegen bereits vor

Die finanziellen Voraussetzungen für die Härtefallmassnahmen bestehen bereits. Der Kantonsrat hat insgesamt Rahmenkredite von 81,1 Millionen Franken für die Gewährung von Darlehen und die Ausrichtung von à-​fonds-perdu-Beiträgen gesprochen. Gleichzeitig hat er dem Regierungsrat die Kompetenz eingeräumt, Details – wie die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen oder die Definition der Anspruchskriterien – mittels Verordnung zu regeln.

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 41 728 36 01 heinz.taennler@zg.ch