01.12.2020, Medienmitteilung

Kanton Zug nimmt Gesuche für Härtefälle ab sofort entgegen

Der Regierungsrat hat heute die COVID-​19-​Härtefallverordnung verabschiedet und damit die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die von der Corona-​Epidemie besonders hart betroffen sind, geschaffen. Um die Zuger Wirtschaft bestmöglich zu unterstützen, hat der Regierungsrat auf gezielte Branchenbeschränkungen verzichtet. Somit steht das Härtefallprogramm sämtlichen Unternehmen und Branchen im Kanton Zug offen, welche die Bedingungen erfüllen. Gesuche können ab sofort online eingereicht werden.

Der Kantonsrat hat am 26. November 2020 in erster Lesung einem Rahmenkredit von maximal 66,1 Millionen Franken für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) zugestimmt. Die Vorlage wird am 17. Dezember 2020 endgültig vom Kantonsrat verabschiedet. Wird dagegen kein Referendum ergriffen, können ab dem 23. Februar 2021 die finanziellen Unterstützungsleistungen definitiv ausgerichtet werden. Damit ab sofort finanzielle Beiträge an Unternehmen, welche die Härtefallbedingungen erfüllen und einen zeitlich dringenden Bedarf an finanzieller Unterstützung haben, ausgerichtet werden können, stellt der Regierungsrat 500 000 Franken aus dem Lotteriefonds zur Verfügung (Vorfinanzierung).

Bewusster Verzicht auf Branchenbeschränkung

Der Regierungsrat hat heute die für die Einreichung der Härtefallgesuche und die Gewährung der Härtefallmassnahmen an Unternehmen notwendige Verordnung erlassen. Darin werden nicht nur die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen geregelt, sondern auch die Definition der Anspruchskriterien. «Um der Zuger Wirtschaft möglichst breit helfen zu können, haben wir die anspruchsberechtigen Branchen bewusst nicht eingeschränkt», sagt Finanzdirektor Heinz Tännler und ergänzt: «Jegliche Härtefälle im Kanton Zug sollen die gleiche Chance auf finanzielle Unterstützung erhalten und kein Sektor bevorzugt behandelt werden.»

Zinslose Darlehen stehen im Vordergrund

Primär werden den Unternehmen Darlehen mit einer maximalen Laufzeit bis Ende 2030 gewährt. Diese Darlehen werden bis Ende 2023 zinsfrei sein und auch Amortisationszahlungen sind erst ab dem Jahr 2024 zu leisten. «Falls die Amortisation von rückzahlbaren Darlehen für ein Unternehmen mit den zu erwartenden Erträgen voraussichtlich nicht vollumfänglich möglich sein wird, sehen wir als sekundäre Massnahme die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen vor», führt Finanzdirektor Heinz Tännler aus. Diese können auch ergänzend zu rückzahlbaren Darlehen gewährt werden.

Unterstützung für profitable Zuger Unternehmen

Damit ein Unternehmen von den Massnahmen profitieren kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört unter anderem, dass es sich um ein profitables und überlebensfähiges Unternehmen handelt, das seinen Sitz seit 1. Oktober 2020 im Kanton Zug hat und vor dem 1. März 2020 gegründet wurde. Ausserdem muss der diesjährige Umsatz in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Corona-​Massnahmen unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten beiden Jahre liegen. Die weiteren Voraussetzungen finden sich in der Verordnung oder auf der Webseite der Finanzdirektion, die mit der operativen Umsetzung des Prozesses betraut wurde: https://www.zg.ch/haertefallprogramm.

Auszahlung in zwei Tranchen

Die Auszahlung der finanziellen Unterstützung erfolgt in der Regel aufgeteilt in zwei Halbjahrestranchen. Die zweite Tranche wird nur vollständig ausbezahlt, sofern mehrere Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere wird vor Auszahlung nochmals geprüft, ob der vom Kantonsrat gesprochene Rahmenkredit für die vollständige Auszahlung aller zweiten Tranchen ausreicht. Ausserdem müssen die betroffenen Unternehmen die Anspruchsvoraussetzungen noch immer erfüllen und die Lage muss mit derjenigen zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche vergleichbar sein. Sollte sich zeigen, dass der Gesamtbetrag nicht ausreicht, werden die zweiten Tranchen linear gekürzt. «Damit stellen wir sicher, dass die verfügbaren finanziellen Mittel gerecht auf die einzelnen anspruchsberechtigten Unternehmen aufgeteilt werden können und die Unternehmen, welche ihr Gesuch erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht haben, keine unverhältnismässigen Nachteile erleiden», streicht Finanzdirektor Heinz Tännler hervor.

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 41 728 36 01 heinz.taennler@zg.ch