03.11.2020, Medienmitteilung

Kanton Zug unterstützt Härtefälle ab 1. Dezember 2020 finanziell

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat eine Teilnahme am Härtefallprogramm des Bundes beschlossen und stellt für die Unterstützung von Unternehmen, welche die Härtefallbedingungen erfüllen und einen zeitlich dringenden Bedarf an finanzieller Unterstützung haben, ab 1. Dezember 2020 einen Beitrag von 500 000 Franken zur Verfügung. Zudem beantragt er dem Kantonsrat einen Rahmenkredit von insgesamt 44 Millionen Franken. Damit sollen rückzahlbare Darlehen in der Höhe von maximal 40 Millionen Franken und nicht rückzahlbare Beiträge von bis zu vier Millionen Franken ausgerichtet werden. Durch die Darlehen erhalten diejenigen Unternehmen Unterstützung, die von den wirtschaftlichen Folgen von COVID-​19 besonders betroffen (Härtefälle), kurzfristig in die Krise geraten sind und mittelfristig ohne COVID-​19 gute Überlebenschancen gehabt hätten.

Gewisse Branchen werden von der Corona-​Pandemie stärker gefordert als andere. Besonders betroffen sind die Event-​, Reise-​ und Tourismusbranchen, aber auch viele Schaustellerinnen und Schausteller kämpfen seit Monaten ums wirtschaftliche Überleben. Um Unternehmen, die sich in einer Härtefallsituation befinden, unter die Arme greifen zu können, will der Zuger Regierungsrat am entsprechenden Bundesprogramm teilenehmen.

Teilnahme am Härtefallprogramm des Bundes

Der Bund lanciert, gestützt auf das eidgenössische COVID-​19-​Gesetz, ein Härtefallprogramm zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund ihrer Natur in der wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-​19 besonders betroffen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kantone zur Hälfte an der finanziellen Hilfe beteiligen, und dass ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall ist dann gegeben, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt, wobei die gesamte Vermögens-​ und Kapitalsituation zu berücksichtigen ist. «Es stand ausser Frage, dass sich der Kanton Zug an diesem Bundesprogramm beteiligen wird, zumal es um die Existenzsicherung von Zuger Unternehmen geht, die vor Ausbruch der Pandemie profitabel unterwegs waren», sagt Finanzdirektor Heinz Tännler. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat hierfür einen Rahmenkredit von insgesamt 44 Millionen Franken, aufgeteilt in rückzahlbare Darlehen (maximal 40 Millionen Franken) und nicht rückzahlbare Beiträge (maximal vier Millionen Franken).

Zeitliche Dringlichkeit bei kantonaler Umsetzung

Zur Umsetzung dieses Programms hat der Bundesrat einen Entwurf der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-​19-​Epidemie (Covid-​19-​Härtefallverordnung) erlassen und wird diesen am 4. November 2020 in die Vernehmlassung schicken. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten per 1. Dezember 2020. Um den Unternehmen, welche am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton Zug hatten und die Voraussetzungen des Härtefalls gemäss den bundesrechtlichen Erlassen erfüllen, rasch möglichst zu helfen, hat sich der Regierungsrat für ein sofortiges Handeln entschieden und ermöglicht ab 1. Dezember 2020 finanzielle Hilfen an Härtefälle. «Hätten wir mit der kantonalen Umsetzung auf das Inkrafttreten der COVID-​19-​Härtefallverordnung gewartet, wäre wichtige Zeit verloren gegangen», hält Finanzdirektor Heinz Tännler fest und fügt hinzu: «In einem ersten Schritt stellen wir die Summe von 500 000 Franken zulasten des Lotteriefonds für Sofortmassnahmen in dringenden Fällen zur Verfügung. Für die ordentliche Abwicklung der Härtefallgesuche braucht es einen Kantonsratsbeschluss, der im Idealfall noch vor Ende 2020 verabschiedet wird.» Sollte der Kantonsrat dem Antrag des Regierungsrats betreffend Härtefallmassnahmen zustimmen, werden die bereits aufgelaufenen Ausgaben diesem Rahmenkredit belastet und dem Lotteriefonds wieder gutgeschrieben.

Substanzerhaltung steht im Vordergrund

Bei der nun vorgesehenen finanziellen Abfederung von Härtefällen geht es im Gegensatz zu den im Frühjahr 2020 durch den Bund eingeführten COVID-​19-​Krediten für Unternehmen nicht mehr in erster Linie um die Sicherstellung der Liquidität. Vielmehr steht nun die Substanzerhaltung in volkswirtschaftlicher Sicht im Vordergrund. Unterstützt werden deshalb nur Unternehmen, die bereits vor Ausbruch der Pandemie profitabel oder überlebensfähig waren. Die Vermeidung jedes Konkurses ist kein volkswirtschaftlich sinnvolles Ziel. Künstlich am Leben erhaltene Unternehmen können die Wirtschaftsentwicklung sogar hemmen, weil dadurch finanziell gesunden Unternehmen auf dem Markt weniger Ressourcen zur Verfügung stehen. Finanzdirektor Heinz Tännler erklärt: «Vorliegend sollen deshalb Betriebe mit Härtefallmassnahmen unterstützt werden, welche wegen der negativen finanziellen Auswirkungen der Corona-​Pandemie kurzfristig in die Krise geraten sind und mittelfristig ohne COVID-​19 gute Überlebenschancen gehabt hätten.» Diesem Punkt wird bei der Prüfung der eingereichten Gesuche besondere Bedeutung zukommen. Der diesbezügliche Abklärungsaufwand wird nicht unerheblich sein, weshalb hierfür Fachpersonal mit spezifischem betriebswirtschaftlichem Fachwissen beigezogen werden wird. Um grösstmögliche Gleichbehandlung der Gesuchstellende zu gewährleisten, werden ausserkantonale Expertinnen und Experten beigezogen, wie dies schon beim kantonalen Stützungsfonds der Fall war.

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 41 728 36 01 heinz.taennler@zg.ch