29.11.2022, Medienmitteilung

Umsetzung der neuen Anstellungsbedingungen für die Kantonsangestellten

Um die Attraktivität des Kantons Zug als Arbeitgeber zu erhalten, hat der Kanton Zug die Anstellungsbedingungen des Verwaltungspersonals und der Lehrpersonen optimiert. Der Kantonsrat hat am 27. Oktober 2022 das umfassende Gesetzespaket mit 70 zu null Stimmen verabschiedet und der Regierungsrat hat die damit verbundenen Verordnungsänderungen am 22. November beschlossen. Per 1. Januar 2024 werden ein neues Lohnsystem eingeführt, die Treue-​ und Erfahrungszulage (TREZ) abgelöst und eine moderate Erhöhung des Ferienanspruchs umgesetzt.

Finanzdirektor Heinz Tännler erläutert: «Wir konnten den Kantonsrat mit einem ausgewogenen Gesamtpaket überzeugen. Es hat sich ausbezahlt, dass wir alle Interessengruppen früh in den Prozess miteinbezogen haben und so eine Win-​win-Situation erreichen konnten.» Nach dem erfolgreichen Abschluss der Projektphase «Genehmigung» wird mit der Umsetzung gestartet, damit die neuen Anstellungsbedingungen am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden können. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Einführung eines zeitgemässen Lohnsystems

Das bestehende System mit Lohnklassen und Funktionsgruppen wird ersetzt durch die Elemente Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohnbänder. Künftig besteht für die Mitarbeitenden der Verwaltung und Gerichte ein stufenloses Lohnband zwischen dem Lohnminimum und dem Lohnmaximum pro Referenzfunktion.

Einbau der Treue-​ und Erfahrungszuglage (TREZ) in das neue Lohnsystem

Der Einbau der TREZ ins Lohnsystem erfolgt durch eine Erhöhung der Maxima der Lohnklassen um den Betrag der maximalen TREZ. Der Erfahrungsanteil der TREZ wird in das ordentliche Lohnsystem überführt und das Dienstaltersgeschenk ausgebaut, damit Diensttreue weiterhin honoriert wird.

Erhöhung des Ferienanspruchs

Je nach Alterskategorie erhöht sich der Ferienanspruch um drei bis fünf Tage. Bei den Lehrpersonen der gemeindlichen und kantonalen Schulen wird der höhere Ferienanspruch sinngemäss umgesetzt, was mit der Entlastung von Unterrichtslektionen erfolgt.

Spezifische Anpassungen bei den Lehrpersonen

Die Kindergartenlehrpersonen werden hinsichtlich Lohn, Pensum und Entlastung den Primarlehrpersonen gleichgestellt. Die Lohneinstufung der Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe I (z. B. textiles und technisches Gestalten) wird der Einstufung der Lehrpersonen mit einem Stufendiplom der Sekundarstufe I gleichgestellt.

Beginn der Umsetzungsphase

Die veränderten Anstellungsbedingungen werden per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dem Finanzdirektor ist es ein wichtiges Anliegen, dass die Umsetzung sorgsam und umsichtig erfolgt. Heinz Tännler erläutert: «Zentral dabei ist es, dass alle Mitarbeitenden umfassend informiert sind, was sich für sie konkret ändern wird.» Eines der wichtigen Projektziele, dass sich die Anstellungsbedingungen nicht verschlechtern sollen, konnte erreicht werden. Damit es auch in der Übergangsphase zu keinen individuellen Verschlechterungen kommt, gilt für das Dienstaltersgeschenk, den Einbau der TREZ und den Lohn eine Besitzstandwahrung.
Die Zuordnung der einzelnen Mitarbeitenden zu Referenzfunktionen wird in einem mehrstufigen Prozess erfolgen und jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter persönlich mitgeteilt.

Die Einwohnergemeinden sind aufgrund der geänderten Anstellungsbedingungen bei den gemeindlichen Lehrpersonen ebenfalls betroffen. Einwohner-​ und Kirchengemeinden sowie öffentlich-​rechtliche Anstalten, die sich für ihr Personal auf das kantonale Personalrecht beziehen, müssen die Änderungen übernehmen oder ihre Regelungen anpassen. Für den Finanz-​direktor ist es selbstverständlich, dass die Betroffenen direkt kontaktiert werden, um sie aus erster Hand zu informieren.

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 41 728 36 01 heinz.taennler@zg.ch