29.11.2022, Medienmitteilung
Umsetzung der neuen Anstellungsbedingungen für die Kantonsangestellten
Um die Attraktivität des Kantons Zug als Arbeitgeber zu erhalten, hat der Kanton Zug die Anstellungsbedingungen des Verwaltungspersonals und der Lehrpersonen optimiert. Der Kantonsrat hat am 27. Oktober 2022 das umfassende Gesetzespaket mit 70 zu null Stimmen verabschiedet und der Regierungsrat hat die damit verbundenen Verordnungsänderungen am 22. November beschlossen. Per 1. Januar 2024 werden ein neues Lohnsystem eingeführt, die Treue- und Erfahrungszulage (TREZ) abgelöst und eine moderate Erhöhung des Ferienanspruchs umgesetzt.
Finanzdirektor Heinz Tännler erläutert: «Wir konnten den Kantonsrat mit einem ausgewogenen Gesamtpaket überzeugen. Es hat sich ausbezahlt, dass wir alle Interessengruppen früh in den Prozess miteinbezogen haben und so eine Win-win-Situation erreichen konnten.» Nach dem erfolgreichen Abschluss der Projektphase «Genehmigung» wird mit der Umsetzung gestartet, damit die neuen Anstellungsbedingungen am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden können. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Einführung eines zeitgemässen Lohnsystems
Das bestehende System mit Lohnklassen und Funktionsgruppen wird ersetzt durch die Elemente Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohnbänder. Künftig besteht für die Mitarbeitenden der Verwaltung und Gerichte ein stufenloses Lohnband zwischen dem Lohnminimum und dem Lohnmaximum pro Referenzfunktion.
Einbau der Treue- und Erfahrungszuglage (TREZ) in das neue Lohnsystem
Der Einbau der TREZ ins Lohnsystem erfolgt durch eine Erhöhung der Maxima der Lohnklassen um den Betrag der maximalen TREZ. Der Erfahrungsanteil der TREZ wird in das ordentliche Lohnsystem überführt und das Dienstaltersgeschenk ausgebaut, damit Diensttreue weiterhin honoriert wird.
Erhöhung des Ferienanspruchs
Spezifische Anpassungen bei den Lehrpersonen
Die Kindergartenlehrpersonen werden hinsichtlich Lohn, Pensum und Entlastung den Primarlehrpersonen gleichgestellt. Die Lohneinstufung der Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe I (z. B. textiles und technisches Gestalten) wird der Einstufung der Lehrpersonen mit einem Stufendiplom der Sekundarstufe I gleichgestellt.
Beginn der Umsetzungsphase
Die Einwohnergemeinden sind aufgrund der geänderten Anstellungsbedingungen bei den gemeindlichen Lehrpersonen ebenfalls betroffen. Einwohner- und Kirchengemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten, die sich für ihr Personal auf das kantonale Personalrecht beziehen, müssen die Änderungen übernehmen oder ihre Regelungen anpassen. Für den Finanz-direktor ist es selbstverständlich, dass die Betroffenen direkt kontaktiert werden, um sie aus erster Hand zu informieren.