12.04.2021, Medienmitteilung

Zuger Härtefallprogramm: Weiterhin hohe Nachfrage

Der Kanton Zug hat sich bisher für die Zahlung von Härtefallbeiträgen von rund 54 Millionen Franken an Zuger Unternehmen verpflichtet. Die Rechtsunsicherheiten bei Fällen, in denen der Bund weitergehende Regelungen erliess, sind nun geklärt. Bisher pendente Gesuche, insbesondere von Grossunternehmen, werden nun definitiv entschieden oder neu beurteilt. Bei vom Bund weiterhin geschlossenen Betrieben, die vor dem April 2021 Beiträge erhielten, erfolgt diese Woche eine Nachzahlung für den April 2021. Die Nachfrage nach Härtefallbeiträgen ist weiterhin gegeben. Gesuche können voraussichtlich bis zum 31. Mai 2021 eingereicht werden. Sollte der Bund eine Verschärfung der Einschränkungen beschliessen, würde der Zeitraum allenfalls verlängert.

Bis letzten Freitag hat sich der Kanton Zug zur Zahlung von Härtefallbeiträgen von rund 54 Millionen Franken verpflichtet. Damit werden die finanziellen Folgen des Coronavirus bereits für 375 Zuger Unternehmen abgeschwächt. Über die E-​Mailadresse haertefallprogramm@zg.ch gingen mehr als 2200 E-​Mails ein. Die Verordnungsanpassung des Bundes vom 1. April 2021 bedingt Änderungen bei der Gesuchsabwicklung und vereinzelte Neubeurteilungen.

Angepasster Prozess für Grossunternehmen

Aufgrund seiner überarbeiteten Verordnung übernimmt der Bund bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken die Härtefallbeiträge vollumfänglich. Die Gesuchsbearbeitung bleibt bei den Kantonen, jedoch nach den vom Bund verordneten einheitlichen Regeln. Da der Kanton Zug schon Gesuche bearbeitete und Beiträge sprach, als die Bundeslösung noch nicht absehbar war, ist jetzt eine Reihe bereits gesprochener und ausbezahlter Gesuche von Grossunternehmen nochmals zu überprüfen. Da der Bund die Maximalgrenze für Beiträge erhöhte, ist es möglich, dass einige dieser Unternehmen dadurch höhere Beiträge erhalten werden. Tiefere Beiträge wird es nicht geben. Gesuche, die in Erwartung der Verordnungsänderung pendent gehalten wurden, werden jetzt mit höchster Priorität bearbeitet. Da der Bund aber gegenüber dem Kanton Zug zusätzliche Unterlagen verlangt, wird die Finanzdirektion diese bei den Unternehmen nachfordern müssen.

Auch Sitzgesellschaften sind anspruchsberechtigt

Die angepasste Bundesverordnung sieht vor, dass neu auch Unternehmen, die zwischen dem 1. März und dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden, anspruchsberechtigt sind. Gleiches gilt für Unternehmen, die in Zug nur ihren Sitz unterhalten und die operative Tätigkeit ausserkantonal ausüben. Gesuche von Unternehmen, die bisher aus diesen Gründen abgelehnt wurden, werden neu beurteilt. Ein neues Gesuch ist dazu nicht einzureichen.

Aprilzahlungen erfolgen diese Woche

Betriebe, die vom Bund geschlossen wurden – sogenannte direkte Härtefälle – erhielten Beiträge für die zum Gesuchszeitpunkt gültige Lockdown-​Periode. Bei nachträglicher Verlängerung des Lockdowns leistet der Kanton Zug jeweils entsprechende Nachzahlungen. Eine erste erfolgte für den März 2021. Jene für den April 2021 wird diese Woche ausbezahlt, ohne dass die betroffenen Unternehmen nochmals ein Gesuch einreichen müssen.

Teure aber wichtige Überlebenshilfe

Die hohe Ungewissheit über den weiteren Verlauf der Krisenbewältigung durch den Bund bewog den Regierungsrat, dem Kantonsrat eine Erhöhung des Rahmenkredits von 81,1 Millionen Franken auf 150 Millionen Franken zu beantragen. Finanzdirektor Heinz Tännler steht voll hinter diesem Antrag: «Es ist eine teure, aber wichtige Überlebenshilfe. Die Zuger Wirtschaft, von der wir in normalen Zeiten alle profitieren, muss uns dies Wert sein.» Kritisch hält er aber auch fest: «Beliebig lange können wir uns die aktuelle Strategie nicht leisten. Dabei geht es nicht nur um finanzielle Aspekte: Viele Menschen leiden unter den Einschränkungen ihrer ausbildungsmässigen und beruflichen Möglichkeiten sowie ihrer sozialen und familiären Kontakte. Sie wollen ihr Leben zurück, insbesondere die Jungen. Weiter wie bisher ist keine Option mehr.»

Einreichung Neugesuche bis Ende Mai 2021 möglich

Neugesuche können gemäss geltender Verordnung bis zum 31. Mai 2021 eingereicht werden. Sollte es sich als nötig erweisen, würde diese Frist verlängert. Möglicher Grund für eine Fristverlängerung könnte sein, wenn der Bundesrat neue Einschränkungen beschliesst, die Unternehmen zu Härtefällen macht, die dies bisher nicht waren. Das Antragsformular für einen Härtefallbeitrag kann auf www.zg.ch/haertefallprogramm heruntergeladen werden. Dort finden sich auch die Kontaktdaten der Anlaufstelle für Fragen und die aktuellsten Informationen zum Härtefallprogramm. Diese werden bei Veränderungen laufend aktualisiert.

Kontakt

Heinz Tännler

Regierungsrat
Finanzdirektion

+41 79 223 81 66 heinz.taennler@zg.ch