Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Unbeschränkte Steuerpflicht/Abgrenzung zur beschränkten Steuerpflicht
Identität von Steuer- und Bemessungsperiode im Postnumerandosystem
Ganzjährige/unterjährige Steuerpflicht im System der Postnumerandobesteuerung
Besteuerungskompetenz
Die Besteuerungskompetenz betreffend der unbeschränkten Steuerpflicht obliegt gemäss Art. 4b Abs. 1 StHG ausschliesslich demjenigen Kanton, in welchem am Ende der einheitlich definierten Steuerperiode die persönliche Zugehörigkeit begründet ist (Zuzugsprinzip). Im Falle eines Wegzugs während der Steuerperiode hat der Wegzugskanton - trotz teilweiser persönlicher Zugehörigkeit während der Steuerperiode - somit kein Besteuerungsrecht mehr.
Hingegen kann der Wegzugskanton gemäss Art. 4b Abs. 2 StHG eine Besteuerung vornehmen, wenn zum Wegzugskanton während der Steuerperiode noch eine beschränkte Steuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht bzw. bestand.
Beispiel: Der weggezogene Steuerpflichtige verfügt während des Wegzugsjahres im Kanton Zug über ein Nebensteuerdomizil (z.B. Liegenschaft). Der Steuerpflichtige wird gleich behandelt wie ein Steuerpflichtiger mit ausserkantonalem Hauptsteuerdomizil und innerkantonalem Nebensteuerdomizil.
Interkantonale Besteuerungskompetenz:
Verlegt eine steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in eine andere zugerische Einwohnergemeinde, sind die Bestimmungen von § 171 i.V.m. § 11 Abs. 3 und 4 StG anwendbar. Für die interkommunale Steuerausscheidung des Geschäftseinkommens (Einzelunternehmung, einfache Gesellschaft) gilt § 5 Abs. 4 StG.