Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Unbeschränkte Steuerpflicht/Abgrenzung zur beschränkten Steuerpflicht
Identität von Steuer- und Bemessungsperiode im Postnumerandosystem
Im System der Postnumerandobesteuerung gilt der Grundsatz der Identität von Steuer- und Bemessungsperiode. Das steuerbare Einkommen bemisst sich somit nach den während der Steuerperiode erzielten Einkünften. Als Steuerperiode gilt grundsätzlich das Kalenderjahr - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem Kanton. Eine verkürzte Steuerperiode ergibt sich lediglich in Fällen von Zuzug oder Wegzug vom/ins Ausland sowie bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Tod. Die Vornahme von Zwischenveranlagungen erübrigt sich im System der Postnumerandobesteuerung.