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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erträge aus rückkauffähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung) mit Einmalprämie

Begriff und Unterscheidung Steuerbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen

Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen

Ausbezahlte Beträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf sind steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen (§ 19 Bst. a StG und Art. 20 Bst. a DBG).

Der Vorsorge dienen Versicherungen, wenn

  • die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Altersjahr erfolgt,
  • das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre bestand,
  • der Vertrag vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen wird.

Damit eine Kapitalversicherung der Vorsorge dient, muss auch ein Risikokapital bei Todesfall mitversichert sein.

Für Versicherungen mit Vertragsabschluss ab dem 1.1.1999 müssen die drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein.

Versicherungen mit Vertragsabschluss vor dem 1.1.1999 sind bei den Kantons- und Gemeindesteuern steuerfrei (§ 236 StG).

Bei der direkten Bundessteuer müssen die Versicherungen mit Vertragsabschluss vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 die ersten beiden Bedingungen kumulativ erfüllen, damit sie steuerfrei bleiben (Art. 205 a Abs. 2 DBG).

Stirbt der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Police ist das ausbezahlte Todesfallkapital steuerfrei.

Damit eine Kapitalversicherung der Vorsorge dient, muss auch ein Risikokapital bei Todesfall versichert sein. Es darf sich also nicht um reine Sparversicherungen bzw. um verkappte Anlagegeschäfte handeln. Solche «Versicherungsprodukte» werden von ausländischen Gesellschaften vor allem aus dem Fürstentum Liechtenstein und aus Deutschland angeboten.

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