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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erträge aus rückkauffähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung) mit Einmalprämie

Teilbesteuerung der Einkünfte aus den Beteiligungen des Privatvermögens

Allgemeines

Früher war die Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug in § 35 Abs. 4 StG geregelt (Teilbesteuerungsverfahren). Infolge der bei der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011 angenommenen Revision des Steuergesetzes wurde diese Gesetzesbestimmung (§ 35 Abs. 4 StG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind für die Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Bereich der zugerischen Einkommenssteuern die folgenden beiden neuen Gesetzesbestimmungen zu beachten:

  • § 18 ter StG (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens), und
  • § 19 Abs. 2 StG (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens).

 

Übersicht: Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Einkommenssteuer
(Kantons- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2012 - 2022)
Kanton Zug

Reduktion um 50 %

(Teilbesteuerung)

§ 19 Abs. 2 StG

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