Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches und Höhe der Abzüge
Fahrkosten zum Arbeitsort
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schichtarbeit
Auswärtiger Wochenaufenthalt
Übrige mit der Ausübung des Berufes erforderliche Kosten
Spesen Nebenerwerb
Besondere Berufskategorien
Besondere Berufskosten von Expatriates
Rechtliche Grundlagen
Grundsatz
Besondere Berufskosten
Nicht abzugsfähige Kosten
Geltendmachung der besonderen Berufskosten
Die besonderen Berufskosten können wie folgt geltend gemacht und abgezogen werden:
- entweder als Pauschalabzug von monatlich Fr. 1'500.–, oder
- als tatsächliche Kosten, soweit sie nachgewiesen werden.
Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug von monatlich Fr. 1'500.–. Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate im Rahmen der Anwendung von § 87 Abs. 1 StG und von Art. 90 Abs. 2 DBG (nachträgliche ordentliche Veranlagung) geltend gemacht werden, soweit diese nachgewiesen sind.