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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches und Höhe der Abzüge

Fahrkosten zum Arbeitsort

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schichtarbeit

Auswärtiger Wochenaufenthalt

Übrige mit der Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

Spesen Nebenerwerb

Besondere Berufskategorien

Besondere Berufskosten von Expatriates

Rechtliche Grundlagen

Grundsatz

Besondere Berufskosten

Nicht abzugsfähige Kosten

Geltendmachung der besonderen Berufskosten

Die besonderen Berufskosten können wie folgt geltend gemacht und abgezogen werden:

  • entweder als Pauschalabzug von monatlich Fr. 1'500.–, oder
  • als tatsächliche Kosten, soweit sie nachgewiesen werden.

Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug von monatlich Fr. 1'500.–. Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate im Rahmen der Anwendung von § 87 Abs. 1 StG und von Art. 90 Abs. 2 DBG (nachträgliche ordentliche Veranlagung) geltend gemacht werden, soweit diese nachgewiesen sind.

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