Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Allgemeines zu Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Abschreibungen
Wertberichtigungen
Rückstellungen
Rücklagen
Rücklagen sind handelsrechtlich nicht erforderliche, zulasten der Erfolgsrechnung gebildete Passivpositionen für zukünftige Geld-, Güter- und Leistungsabgänge. Da sie Eigenmittelcharakter aufweisen, stellen sie im Gegensatz zu den Rückstellungen keine echten Fremdkapitalpositionen dar. Gemäss § 26 Abs. 2 Bst. b StG können Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1 Mio. steuerlich abgezogen werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass deren Vergabe an Dritte geplant ist und innert angemessener Frist auch tatsächlich in Auftrag gegeben werden.