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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Allgemeines zu Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Abschreibungen

Wertberichtigungen

Rückstellungen

Rückstellungen (§ 12 VStG) sind handelsrechtlich erforderliche Fremdkapitalpositionen. Sie tragen wahrscheinlichen Verpflichtungen Rechnung, welche sich aus einem vor dem Bilanzstichtag stattgefundenen Ereignis ergeben können und in Höhe und Fälligkeit zwar ungewiss, aber zumindest abschätzbar sind. Rückstellungen für Garantieverpflichtungen werden auf Grund nachgewiesener aktueller Schadenfälle sowie anhand von Erfahrungszahlen aus früheren Geschäftsjahren beurteilt. Die Zuger Steuerverwaltung anerkennt pauschal nachstehende Rückstellungen in Prozent des aktuellen Jahresumsatzes (exklusive nichtbetriebliche und branchenfremde Erträge sowie Umsatz mit nahe stehenden Personen):

  • Produzierende Unternehmen: 4 %
  • Bau- und Baunebengewerbe: 5 %
  • Dienstleistungsunternehmen: 2 %

Für die Produkthaftpflicht sowie die Abdeckung von allgemeinen Schadenersatzpflichten werden keine pauschalen Rückstellungen anerkannt. Einkommens- und Vermögenssteuern sind bei Selbständigerwerbenden steuerlich nicht abzugsfähig. Demzufolge können diesbezüglich auch keine Steuerrückstellungen anerkannt werden. Verbuchte Rückstellungen für persönliche effektiv geschuldete AHV-Beiträge des Betriebsinhabers werden steuerlich anerkannt, soweit ihre Höhe nachweisbar begründet ist.
 

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