Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Allgemeines zu Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Abschreibungen
Wertberichtigungen
Rückstellungen
Rückstellungen (§ 12 VStG) sind handelsrechtlich erforderliche Fremdkapitalpositionen. Sie tragen wahrscheinlichen Verpflichtungen Rechnung, welche sich aus einem vor dem Bilanzstichtag stattgefundenen Ereignis ergeben können und in Höhe und Fälligkeit zwar ungewiss, aber zumindest abschätzbar sind. Rückstellungen für Garantieverpflichtungen werden auf Grund nachgewiesener aktueller Schadenfälle sowie anhand von Erfahrungszahlen aus früheren Geschäftsjahren beurteilt. Die Zuger Steuerverwaltung anerkennt pauschal nachstehende Rückstellungen in Prozent des aktuellen Jahresumsatzes (exklusive nichtbetriebliche und branchenfremde Erträge sowie Umsatz mit nahe stehenden Personen):
- Produzierende Unternehmen: 4 %
- Bau- und Baunebengewerbe: 5 %
- Dienstleistungsunternehmen: 2 %
Für die Produkthaftpflicht sowie die Abdeckung von allgemeinen Schadenersatzpflichten werden keine pauschalen Rückstellungen anerkannt. Einkommens- und Vermögenssteuern sind bei Selbständigerwerbenden steuerlich nicht abzugsfähig. Demzufolge können diesbezüglich auch keine Steuerrückstellungen anerkannt werden. Verbuchte Rückstellungen für persönliche effektiv geschuldete AHV-Beiträge des Betriebsinhabers werden steuerlich anerkannt, soweit ihre Höhe nachweisbar begründet ist.