Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Allgemeines zu Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Abschreibungen
Wertberichtigungen
Rückstellungen
Rücklagen
Versicherungsprämien AHV-Beiträge
Die vom Betriebsinhaber bezahlten Prämien für die Berufs- und allenfalls Nichtberufsunfallversicherung der Angestellten sind als Geschäftsaufwand abziehbar. Ebenso abzugsfähiger Geschäftsaufwand sind die Prämien des Betriebsinhabers für seine persönliche Kranken- und Unfalltaggeld-Versicherung. Dies allerdings nur insoweit, als die Versicherungen angemessen sind, d.h. insoweit sie dazu dienen, ein angemessenes Ersatzeinkommen sowie den Fortbestand des Betriebes sicherzustellen. Ebenfalls abgezogen werden können die Prämien der Kranken- und Unfalltaggeld-Versicherung des mitarbeitenden Ehepartners, sofern ein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet wird.
Die Prämien für die Krankenkassen, Krankenpflegeversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Lebensversicherungen dagegen sind dem Privatbereich zuzuordnen und lediglich im Rahmen des pauschalen Versicherungsprämienabzuges abzugsfähig. Prämien für Todesfallrisikoversicherungen hingegen, welche der Sicherung von Geschäftskrediten dienen, können jedoch als Geschäftsaufwand abgezogen werden.
Verbuchte Rückstellungen für persönliche und effektiv geschuldete AHV-Beiträge des Betriebsinhabers werden - soweit sie nicht überhöht sind - steuerlich zugelassen.
Für das eigene Personal geleistete Beiträge an berufliche Vorsorgeeinrichtungen sind als ge-schäftsmässig begründeter Aufwand vollumfänglich abzugsfähig. Der Betriebsinhaber selbst kann sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Vorsorgeeinrichtung seines Personals, seines Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung versichern. Die ordentlichen Beiträge sind dabei je hälftig in einen so genannten «Arbeitgeber-» und in einen «Arbeitnehmeranteil» aufzuteilen. Der Arbeitgeberanteil darf dem Geschäftsaufwand belastet werden, der Arbeitnehmeranteil gilt als privat und begründet somit keinen geschäftsmässigen Aufwand. Hingegen kann dieser Arbeitnehmeranteil in der Steuererklärung unter der Position «Beiträge an die 2. Säule» zum Abzug gebracht werden. Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, da sie als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren sind. Wie die ordentlichen Arbeitnehmeranteile können die Einkaufsbeiträge unter der Position «Beiträge an die 2. Säule» abgezogen werden. Die entsprechenden Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen sind der Steuererklärung zwingend beizulegen.
Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) dürfen der Erfolgsrechnung nicht belastet werden, können aber in der Steuererklärung unter der Position «Beiträge gebundene Vorsorge gemäss Bescheinigungen» geltend gemacht werden. Die Anerkennung setzt die Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen voraus.