Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Allgemeines zu Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Abschreibungen
Wertberichtigungen
Diese sollen bloss vorübergehenden Wertschwankungen von Vermögenswerten Rechnung tragen. Der geltend gemachte Wertberichtigungsbedarf ist anhand der konkreten Umstände, namentlich auf Grund von objektiven Bewertungsgrundlagen sowie ernsthaften Inkassobemühungen darzulegen. Nachweisbar gefährdete Kundenguthaben können im erforderlichen Umfang wertberichtigt werden. Für Guthaben aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten anerkennt die Zuger Steuerverwaltung zusätzlich pauschal 10 % bei Inland-Guthaben sowie 15 % auf Ausland-Guthaben. Das Fremdwährungsrisiko ist in der 15 %-Pauschale enthalten. Das Warenlager kann ohne besonderen Nachweis bis zu einem Drittel unter den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. dem niedrigeren Marktwert bilanziert werden (so genannte Warendrittel). Weitere pauschale Wertberichtungen werden nicht anerkannt.