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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Allgemeines zu Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Abschreibungen

Wertberichtigungen

Diese sollen bloss vorübergehenden Wertschwankungen von Vermögenswerten Rechnung tragen. Der geltend gemachte Wertberichtigungsbedarf ist anhand der konkreten Umstände, namentlich auf Grund von objektiven Bewertungsgrundlagen sowie ernsthaften Inkassobemühungen darzulegen. Nachweisbar gefährdete Kundenguthaben können im erforderlichen Umfang wertberichtigt werden. Für Guthaben aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten anerkennt die Zuger Steuerverwaltung zusätzlich pauschal 10 % bei Inland-Guthaben sowie 15 % auf Ausland-Guthaben. Das Fremdwährungsrisiko ist in der 15 %-Pauschale enthalten. Das Warenlager kann ohne besonderen Nachweis bis zu einem Drittel unter den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. dem niedrigeren Marktwert bilanziert werden (so genannte Warendrittel). Weitere pauschale Wertberichtungen werden nicht anerkannt.

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