Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Bewegliches Privatvermögen
Grundsätzliches zum beweglichen Privatvermögen
Vermögensverwaltung durch Dritte
Vermögensverwaltung
Vermischung von abziehbaren und nicht abziehbaren Vermögensverwaltungskosten
Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte entstanden sind, oder dass die Tätigkeiten des Dritten aber auch betraglich unausgeschiedene Handlungen umfassen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, steht dem Steuerpflichtigen gemäss einer festen Einschätzungspraxis eine Pauschale von 3 ‰ des Wertschriftenbestandes als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu. Macht der Steuerpflichtige pauschale Vermögensverwaltungskosten von über Fr. 9'000.– (entsprechend einem Depotwert von Fr. 3 Mio.) geltend, wird die Pauschale von 3 ‰ nur gewährt, sofern die dem Dritten bezahlte unausgeschiedene Gebühr mindestens den Pauschalbetrag von 3 ‰ erreicht und betragsmässig nachgewiesen wird.
Als Gewinnungskosten können zusätzlich weder die rückforderbaren noch anrechenbaren, an der Quelle erhobenen ausländischen Kapitalertragssteuern abgezogen werden.