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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Bewegliches Privatvermögen

Grundsätzliches zum beweglichen Privatvermögen

Vermögensverwaltung durch Dritte

Vermögensverwaltung

Vermischung von abziehbaren und nicht abziehbaren Vermögensverwaltungskosten

Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte entstanden sind, oder dass die Tätigkeiten des Dritten aber auch betraglich unausgeschiedene Handlungen umfassen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, steht dem Steuerpflichtigen gemäss einer festen Einschätzungspraxis eine Pauschale von 3 ‰ des Wertschriftenbestandes als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu. Macht der Steuerpflichtige pauschale Vermögensverwaltungskosten von über Fr. 9'000.– (entsprechend einem Depotwert von Fr. 3 Mio.) geltend, wird die Pauschale von 3 ‰ nur gewährt, sofern die dem Dritten bezahlte unausgeschiedene Gebühr mindestens den Pauschalbetrag von 3 ‰ erreicht und betragsmässig nachgewiesen wird.

Als Gewinnungskosten können zusätzlich weder die rückforderbaren noch anrechenbaren, an der Quelle erhobenen ausländischen Kapitalertragssteuern abgezogen werden.

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