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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Bewegliches Privatvermögen

Gebäudeunterhaltskosten

Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten

Abziehbare Kosten

Nicht abziehbare Kosten

Pauschalabzug Gebäudeunterhaltskosten

Steuerliche Erleichterungen für energiesparende Massnahmen

Steuerliche Erleichterungen für denkmalpflegerische Arbeiten

Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten

Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum

Abzugsfähigkeit der Einlagen

Einlagen in den Erneuerungsfonds werden als Rückstellungen für Grossreparaturen behandelt. Die Einlagen können bei der Kantons- und direkten Bundessteuer vom Einkommen abgezogen werden, sofern die Bestimmungen der Eidg. Steuerverwaltung eingehalten werden.

Die Einlagen in den Erneuerungsfonds werden so lange steuerfrei gelassen, als

  • die jährlichen Gesamteinlagen den Betrag von ½ Prozent der Buchwerte der Gebäude per Ende des betreffenden Jahres nicht übersteigen;
  • der gesamte Erneuerungsfonds 10 Prozent der Buchwerte der Gebäude nicht übersteigt.

Dazu sind die nachstehend aufgeführten Bedingungen kumulativ einzuhalten:

  • Es muss eine kontinuierlich und ordnungsgemäss geführte Buchhaltung vorliegen.
  • Die periodisch anfallenden Liegenschaftskosten sind mit den effektiven Werten einzusetzen (keine Unterhaltspauschale).
  • Die tatsächlichen Ausgaben für Grossreparaturen sind dem Rückstellungskonto zu belasten, wobei die allfällig verbundenen wertvermehrenden Aufwendungen auszuscheiden und zu aktivieren sind.
  • Bei Veräusserung einer von mehreren Liegenschaften ist die entsprechende Reparaturrückstellung anteilsmässig erfolgswirksam aufzulösen.
  • Bei Baugenossenschaften und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften gelten die Einlagen in den Erneuerungsfond als Rückstellung für Grossreparaturen und sind deshalb bei der Bestimmung des maximal zulässigen Umfanges von den Rückstellungen wie oben erwähnt mit zu berücksichtigen.

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