Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Bewegliches Privatvermögen
Gebäudeunterhaltskosten
Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten
Abziehbare Kosten
Nicht abziehbare Kosten
Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Aufwendungen:
- wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserung von Liegenschaften. Diese sind grundsätzlich bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten in Anrechnung zu bringen.
- Umbaukosten sind weder Unterhaltskosten noch wertvermehrende Aufwendungen. Sie gehören zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.
Beispiel:
Einem Käufer einer neuerstellten Liegenschaft gefällt die Farbe der Tapete nicht. Er ersetzt sie durch eine andere. Dadurch wird kein Mehrwert geschaffen. Es liegt aber auch kein Unterhalt vor, weil keine Wertverminderung eingetreten ist.
- Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.;
- Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten;
- Anschlussgebühren und periodische Kabelfernsehgebühren;
- die mit dem Erwerb von Liegenschaften verbundenen Abgaben und übrigen Kosten, wie
- Handänderungsgebühren, Kosten für Inserate, Mäklerprovisionen, Grundstückgewinnsteuern;
Abziehbar sind jedoch diejenigen Nebenkosten, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt, z.B. Wasserzinsen, Heizkosten usw.