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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Bewegliches Privatvermögen

Gebäudeunterhaltskosten

Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten

Abziehbare Kosten

Nicht abziehbare Kosten

Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Aufwendungen:

  • wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserung von Liegenschaften. Diese sind grundsätzlich bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten in Anrechnung zu bringen.
  • Umbaukosten sind weder Unterhaltskosten noch wertvermehrende Aufwendungen. Sie gehören zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

Beispiel:
Einem Käufer einer neuerstellten Liegenschaft gefällt die Farbe der Tapete nicht. Er ersetzt sie durch eine andere. Dadurch wird kein Mehrwert geschaffen. Es liegt aber auch kein Unterhalt vor, weil keine Wertverminderung eingetreten ist.

  • Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.;
  • Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten;
  • Anschlussgebühren und periodische Kabelfernsehgebühren;
  • die mit dem Erwerb von Liegenschaften verbundenen Abgaben und übrigen Kosten, wie
  • Handänderungsgebühren, Kosten für Inserate, Mäklerprovisionen, Grundstückgewinnsteuern;


Abziehbar sind jedoch diejenigen Nebenkosten, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt, z.B. Wasserzinsen, Heizkosten usw.

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