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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Dauernde Lasten und Leibrenten

Dauernde Lasten

Dauernde Lasten sind Verpflichtungen, welche dem Steuerpflichtigen auf Dauer oder während eines längeren Zeitraumes auferlegt sind, aus einem Vermögensgegenstand selber zu erbringen sind und dessen Nutzungswert vermindern. Die Entstehung von dauernden Lasten kann auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Sie können aber auch durch vertragliche Vereinbarung, letztwillige Verfügung oder Richterspruch entstehen. Häufig betreffen die dauernden Lasten das Grundeigentum einer steuerpflichtigen Person. Es handelt sich vor allem um Grunddienstbarkeiten gemäss Art. 730 - 744 ZGB, Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten im Sinne von Art. 745 ff. sowie Grundlasten laut Art. 782 ff. Diese dauernden Lasten sind gemäss § 30 Bst. b StG und Art. 33 Bst. b DBG abzugsberechtigt, soweit sie nicht in persönlichen Dienstleistungen bestehen bzw. soweit sie sich nicht schon in einer Verminderung des Ertrages des belasteten Vermögens auswirken.

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