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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Dauernde Lasten und Leibrenten

Abzug von Unterhaltsbeiträgen

Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien

Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten

Abzug von behinderungsbedingten Kosten

Zuwendungen an politische Parteien

Kinderdrittbetreuungskostenabzug

Allgemeines

Direkte Bundessteuer (ab Steuerperiode 2022)

Von den Einkünften können die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10’100.– (Steuerperiode 2022) bzw. höchstens Fr. 25'000.– (Steuerperiode 2023) bzw. höchstens Fr. 25'500 (Steuerperiode 2024) für die Drittbetreuung jedes Kindes abgezogen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. nachfolgende Abschnitte). Detaillierte Angaben zum Kinderdrittbetreuungskostenabzug finden sich im Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Ziff. 8.

- Vgl. www.estv.admin.ch, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben, 1-030-D-2010-d.

 

Übersicht: Anwendung des Kinderdrittbetreuungskostenabzugs bei der direkten Bundessteuer (Steuerperioden 2022 - 2024):
Bund StP 2022 StP 2023
StP 2024
allgemeiner Abzug allgemeiner Abzug allgemeiner Abzug

Art. 33 Abs. 3 DBG

max. Fr. 10'100.– pro Kind und Jahr

Art. 33 Abs. 3 DBG

max. Fr. 25'000.– pro Kind und Jahr

Art. 33 Abs. 3 DBG

max. Fr. 25'500.– pro Kind und Jahr

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