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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Grundsätzliches zu Schuldzinsen

Kosten ohne Schuldzinsencharakter

Baukreditzinsen

Als Baukredite gelten alle Fremdmittel, die für die Finanzierung der Erstellung einer Baute eingesetzt werden. Die Qualifikation erfolgt unabhängig von der Herkunft und Sicherung der Fremdmittel. Die Schulden gelten bis zur Bauvollendung als Baukredite.

Bei den Kantonssteuern dürfen die privaten Baukreditzinsen als Schuldzinsen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze (im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.–) von § 30 Bst. a StG abgezogen werden. Die Baukreditzinsen beim Geschäftsvermögen sind als Anlagekosten zu aktivieren und sind deshalb bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig (§ 32 Bst. d StG). Immerhin können auf dem Geschäftsvermögen Abschreibungen getätigt werden.

Bei der direkten Bundessteuer gehören die privaten und geschäftlichen Baukreditzinsen bis zur Bauvollendung der Liegenschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu den Anlagekosten und sind nicht abziehbar (Art. 34 Bst. d DBG; ASA 60, Seite 191 und ASA 65, Seite 750).

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