Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Private Schuldzinsen
Grundsätzliches zu Schuldzinsen
Kosten ohne Schuldzinsencharakter
Baukreditzinsen
Als Baukredite gelten alle Fremdmittel, die für die Finanzierung der Erstellung einer Baute eingesetzt werden. Die Qualifikation erfolgt unabhängig von der Herkunft und Sicherung der Fremdmittel. Die Schulden gelten bis zur Bauvollendung als Baukredite.
Bei den Kantonssteuern dürfen die privaten Baukreditzinsen als Schuldzinsen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze (im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.–) von § 30 Bst. a StG abgezogen werden. Die Baukreditzinsen beim Geschäftsvermögen sind als Anlagekosten zu aktivieren und sind deshalb bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig (§ 32 Bst. d StG). Immerhin können auf dem Geschäftsvermögen Abschreibungen getätigt werden.
Bei der direkten Bundessteuer gehören die privaten und geschäftlichen Baukreditzinsen bis zur Bauvollendung der Liegenschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu den Anlagekosten und sind nicht abziehbar (Art. 34 Bst. d DBG; ASA 60, Seite 191 und ASA 65, Seite 750).