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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Abzug von Krankheits- und Unfallkosten

Im Steuergesetz (§ 31 Bst. a StG) ist der Abzug von den Krankheits- und Unfallkosten wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG) in der Höhe nicht begrenzt. Abzugsfähig sind die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % des massgebenden Reineinkommens (Ziff. 21 STE) übersteigen.

Zu den Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalt, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien usw. gerechnet. Die Kosten für Augenkorrekturen mittels Laserbehandlung können als ungedeckte Krankheitskosten in Abzug gebracht werden, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sehkraft dienen.

Diabetiker und unter unfallbedingter Aphasie leidende Personen können einen Pauschalabzug gemäss externer Wegleitung geltend machen. Diese Pauschalbeträge können wie die effektiven Kosten nur soweit abgezogen werden, als sie den gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt von 5 % des Reineinkommens übersteigen.

Bei altersbedingten Heimkosten ist ein Grundbetrag gemäss externer Wegleitung als Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Nach Abzug der Lebenshaltungskosten und einer allfälligen Hilflosenentschädigung ergibt sich der als Krankenkosten massgebende Betrag, der um den Selbstbehalt von 5 % des Reineinkommens zu kürzen ist.

Nicht abzugsfähig sind Auslagen, die das ärztlich Gebotene überschreiten und Massnahmen, die dem Luxus dienen. Darunter fallen in der Regel Aufwendungen für Verjüngungs-, Schönheits-, Schlankheits- und Fitnessbehandlungen. Diese Auslagen sind weitgehend den Lebenshaltungskosten zuzuordnen und als solche grundsätzlich nicht abziehbar.

Die geltend gemachten Kosten müssen z.B. durch Arztzeugnisse, Rechnungen, Krankenkassenbelege usw. nachgewiesen werden können.

Hinweis: Aufgrund gesamtschweizerischer Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung können ab der Steuerperiode 2023 bei Diabetes nur noch die nachgewiesenen effektiven Mehrkosten (nicht mehr pauschal) geltend gemacht werden. Aufgrund derselben Vorgaben beträgt die Pauschale bei Zöliakie ab der Steuerperiode 2023 maximal Fr. 2'500.–

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