Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Abzug von Krankheits- und Unfallkosten
Zuwendungen öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
Grundsätzliches zu Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
Gesetzliche Einschränkungen
Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode mindestens Fr. 100.– erreichen und nachgewiesen werden.
Die oberste Limite der Abzugsbrechung beträgt 10 % bzw. (bei der Kantonssteuer ab Steuerperiode 2007, bei der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2006) 20 % des massgebenden Reineinkommens. Darüber hinausgehende Beträge können nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Kantonssteuer bemisst sich das massgebende Reineinkommen nach den steuerbaren Einkünften, welche um die Abzüge gemäss § 25 bis § 30 StG gekürzt wurden. Bei der direkten Bundessteuer bemisst sich das massgebende Reineinkommen nach den steuerbaren Einkünften, welche um die Aufwendungen gemäss Art. 26 bis 33 DBG vermindert wurden.