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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Allgemeines

Kantons- und Gemeindesteuern (ab Steuerperiode 2011)

Die einzelnen Voraussetzungen sind in dem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen § 18 bis Bst. d VO StG bzw. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in § 37 ter StG im Detail geregelt.

Demgemäss werden Liquidationsgewinne im Sinne dieser Bestimmung getrennt vom übrigen Einkommen wie folgt besteuert (vgl. § 18 bis Bst. d Abs. 1 VO StG, § 37 ter StG):

  • Einkaufsbeträge gemäss § 30 Bst. d StG sind abziehbar.
    Art. 11 Abs. 5 StHG schreibt vor, dass die im Rahmen der Bundesgesetzgebung gleichzeitig geleisteten einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Einkäufe) zum Abzug zugelassen werden. Der steuerbare Liquidationsgewinn reduziert sich in diesem Umfang. Solche Einkäufe sind möglich, wenn sich Selbständigerwerbende freiwillig anschliessen und eine entsprechende Deckungslücke besteht.
  • Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 30 Bst. d StG (fiktive Deckungslücke) nachweist, zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach § 37 StG berechnet. Die steuerpflichtige Person wird so gestellt, wie wenn sie den Einkauf vorgenommen und unmittelbar im Anschluss die Kapitalleistung aus Vorsorge bezogen hätte.
    Allfällige echte Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in der gleichen Steuerperiode (also im Liquidationsjahr) ausbezahlt werden, sind dabei mit dem fiktiven Einkauf zusammenzuzählen.
  • Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend.
    Dadurch wird die steuerpflichtige Person so gestellt, wie wenn sie den Liquidationsgewinn gleichmässig während fünf Jahren bezogen hätte. So werden ungerechtfertigte Überbesteuerungen infolge der Progression vermieden, ohne dass bei sehr hohen Liquidationsgewinnen, bei denen der Maximalsteuersatz sowieso erreicht ist, eine ungerechtfertigte Unterbesteuerung eintritt.
    Die mildere Satzbestimmung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbenden und die Vermächtnisnehmenden, sofern sie innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers die übernommene Unternehmung liquidieren (§ 18 bis Bst. d Abs. 2 VO StG, § 37 ter Abs. 2 StG).

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