Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Allgemeines
Kantons- und Gemeindesteuern (ab Steuerperiode 2011)
Die einzelnen Voraussetzungen sind in dem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen § 18 bis Bst. d VO StG bzw. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in § 37 ter StG im Detail geregelt.
Demgemäss werden Liquidationsgewinne im Sinne dieser Bestimmung getrennt vom übrigen Einkommen wie folgt besteuert (vgl. § 18 bis Bst. d Abs. 1 VO StG, § 37 ter StG):
- Einkaufsbeträge gemäss § 30 Bst. d StG sind abziehbar.
Art. 11 Abs. 5 StHG schreibt vor, dass die im Rahmen der Bundesgesetzgebung gleichzeitig geleisteten einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Einkäufe) zum Abzug zugelassen werden. Der steuerbare Liquidationsgewinn reduziert sich in diesem Umfang. Solche Einkäufe sind möglich, wenn sich Selbständigerwerbende freiwillig anschliessen und eine entsprechende Deckungslücke besteht. - Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 30 Bst. d StG (fiktive Deckungslücke) nachweist, zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach § 37 StG berechnet. Die steuerpflichtige Person wird so gestellt, wie wenn sie den Einkauf vorgenommen und unmittelbar im Anschluss die Kapitalleistung aus Vorsorge bezogen hätte.
Allfällige echte Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in der gleichen Steuerperiode (also im Liquidationsjahr) ausbezahlt werden, sind dabei mit dem fiktiven Einkauf zusammenzuzählen. - Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend.
Dadurch wird die steuerpflichtige Person so gestellt, wie wenn sie den Liquidationsgewinn gleichmässig während fünf Jahren bezogen hätte. So werden ungerechtfertigte Überbesteuerungen infolge der Progression vermieden, ohne dass bei sehr hohen Liquidationsgewinnen, bei denen der Maximalsteuersatz sowieso erreicht ist, eine ungerechtfertigte Unterbesteuerung eintritt.
Die mildere Satzbestimmung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbenden und die Vermächtnisnehmenden, sofern sie innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers die übernommene Unternehmung liquidieren (§ 18 bis Bst. d Abs. 2 VO StG, § 37 ter Abs. 2 StG).