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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen

Zuteilungsnormen

Steuerausscheidungsnormen allgemein

Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben im Besonderen

Aufwandüberschüsse

Verlustverrechnung/Übernahme von Verlustvorträgen Selbständigerwerbender bei Kantonswechsel

Behandlung von Auslandverlusten

Bei unbeschränkter persönlicher Steuerpflicht im Kanton Zug sind für die Steuerausscheidung sämtliche Auslandsverluste - abgesehen von einer Ausnahme - lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 StG sowie Art. 6 Abs. 3 DBG).
Lediglich für den Fall von ausländischen Betriebsstätten besteht eine Ausnahmeregelung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, aber innerhalb der folgenden sieben Jahre aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt.
Steuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton Zug die Steuern mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht (§6 Abs. 2 StG sowie Art. 6 Abs. 2 DBG). Bei lediglich wirtschaftlicher Zugehörigkeit entfällt somit eine satzbestimmende Berücksichtigung von Auslandsverlusten.

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