Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen
Zuteilungsnormen
Steuerausscheidungsnormen allgemein
Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben im Besonderen
Aufwandüberschüsse
Verlustverrechnung/Übernahme von Verlustvorträgen Selbständigerwerbender bei Kantonswechsel
Behandlung von Auslandverlusten
Bei unbeschränkter persönlicher Steuerpflicht im Kanton Zug sind für die Steuerausscheidung sämtliche Auslandsverluste - abgesehen von einer Ausnahme - lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 StG sowie Art. 6 Abs. 3 DBG).
Lediglich für den Fall von ausländischen Betriebsstätten besteht eine Ausnahmeregelung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, aber innerhalb der folgenden sieben Jahre aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt.
Steuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton Zug die Steuern mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht (§6 Abs. 2 StG sowie Art. 6 Abs. 2 DBG). Bei lediglich wirtschaftlicher Zugehörigkeit entfällt somit eine satzbestimmende Berücksichtigung von Auslandsverlusten.