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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen

Zuteilungsnormen

Steuerausscheidungsnormen allgemein

Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben im Besonderen

Aufwandüberschüsse

Verlustverrechnung/Übernahme von Verlustvorträgen Selbständigerwerbender bei Kantonswechsel

Behandlung von Auslandverlusten

Behandlung von Unternehmensliegenschaften im interkantonalen Steuerrecht

Bei Unternehmensliegenschaften ist auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung zu unterscheiden zwischen:

  • Unternehmungen ohne Betriebsstätten
  • Interkantonalen Unternehmungen (d.h. Unternehmungen mit Betriebsstätten ausserhalb des Sitzkantons). Bei diesen ist weiter zu unterscheiden zwischen Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons einerseits und den übrigen Liegenschaften andererseits (Betriebsliegenschaften und Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton)
  1. Unternehmungen ohne Betriebsstätten können ausserhalb des Sitzkantons lediglich Kapitalanlageliegenschaften besitzen. Die Ausscheidung zwischen dem Geschäftsort sowie dem Liegenschaftskanton erfolgt in diesen Fällen wie bei den Privatliegenschaften objektmässig mit proportionaler Schulden- und Schuldzinsenverlegung.
  2. Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons (interkantonale Unternehmung) begründen ein Spezialsteuerdomizil des Grundeigentums selbst dann, wenn sich im gleichen Kanton eine Betriebsstätte befindet. Daher erfolgt die Ausscheidung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Privatliegenschaften, d.h. objektmässig mit proportionaler Schulden- und Schuldzinsenverlegung.
  3. Betriebsliegenschaften und Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton (interkantonale Unternehmung) werden in die quotenmässige Steuerausscheidung für Gewinn und Kapital der betreffenden Unternehmung einbezogen. Lediglich bei Veräusserungsgewinnen wird dem Belegenheitskanton vorweg der Wertzuwachsgewinn zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen. Soweit der realisierte Gewinn auch einen Buchgewinn (wieder eingebrachte Abschreibungen) enthält, fällt dieser den Regeln für die übrigen Erträge folgend in die quotenmässige Ausscheidung.


Überblick über die Behandlung der Unternehmensliegenschaften im interkantonalen Steuerrecht (aus: Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., §28 N 9, S. 498).

Unternehmungen ohne BetriebstättenInterkantonale Unternehmung
Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons*Betriebsliegenschaften ** sowie Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton
Vermögensertrag
Bruttoertragobjektmässigobjektmässigin Quoten
Unterhalt/Verwaltung/Betriebobjektmässigobjektmässigin Quoten
Abschreibungenobjektmässigobjektmässigin Quoten
Schuldzinsenproportional (Akt.)proportional (Akt.)in Quoten
Liegenschaftsgewinn
Wertzuwachsobjektmässigobjektmässigobjektmässig
Buchgewinnobjektmässigobjektmässigin Quoten
Aufwendungenobjektmässigobjektmässigobjektmässig

* in:
- reinen Liegenschaftskanton
- Betriebsstättekanton

** im:
- Sitzkanton
- Betriebstättekantonen

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