Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen
Zuteilungsnormen
Steuerausscheidungsnormen allgemein
Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben im Besonderen
Aufwandüberschüsse
Verlustverrechnung/Übernahme von Verlustvorträgen Selbständigerwerbender bei Kantonswechsel
Behandlung von Auslandverlusten
Behandlung von Unternehmensliegenschaften im interkantonalen Steuerrecht
Bei Unternehmensliegenschaften ist auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung zu unterscheiden zwischen:
- Unternehmungen ohne Betriebsstätten
- Interkantonalen Unternehmungen (d.h. Unternehmungen mit Betriebsstätten ausserhalb des Sitzkantons). Bei diesen ist weiter zu unterscheiden zwischen Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons einerseits und den übrigen Liegenschaften andererseits (Betriebsliegenschaften und Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton)
- Unternehmungen ohne Betriebsstätten können ausserhalb des Sitzkantons lediglich Kapitalanlageliegenschaften besitzen. Die Ausscheidung zwischen dem Geschäftsort sowie dem Liegenschaftskanton erfolgt in diesen Fällen wie bei den Privatliegenschaften objektmässig mit proportionaler Schulden- und Schuldzinsenverlegung.
- Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons (interkantonale Unternehmung) begründen ein Spezialsteuerdomizil des Grundeigentums selbst dann, wenn sich im gleichen Kanton eine Betriebsstätte befindet. Daher erfolgt die Ausscheidung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Privatliegenschaften, d.h. objektmässig mit proportionaler Schulden- und Schuldzinsenverlegung.
- Betriebsliegenschaften und Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton (interkantonale Unternehmung) werden in die quotenmässige Steuerausscheidung für Gewinn und Kapital der betreffenden Unternehmung einbezogen. Lediglich bei Veräusserungsgewinnen wird dem Belegenheitskanton vorweg der Wertzuwachsgewinn zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen. Soweit der realisierte Gewinn auch einen Buchgewinn (wieder eingebrachte Abschreibungen) enthält, fällt dieser den Regeln für die übrigen Erträge folgend in die quotenmässige Ausscheidung.
Überblick über die Behandlung der Unternehmensliegenschaften im interkantonalen Steuerrecht (aus: Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., §28 N 9, S. 498).
Unternehmungen ohne Betriebstätten | Interkantonale Unternehmung | ||
Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons* | Betriebsliegenschaften ** sowie Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton | ||
Vermögensertrag | |||
Bruttoertrag | objektmässig | objektmässig | in Quoten |
Unterhalt/Verwaltung/Betrieb | objektmässig | objektmässig | in Quoten |
Abschreibungen | objektmässig | objektmässig | in Quoten |
Schuldzinsen | proportional (Akt.) | proportional (Akt.) | in Quoten |
Liegenschaftsgewinn | |||
Wertzuwachs | objektmässig | objektmässig | objektmässig |
Buchgewinn | objektmässig | objektmässig | in Quoten |
Aufwendungen | objektmässig | objektmässig | objektmässig |
* in:
- reinen Liegenschaftskanton
- Betriebsstättekanton
** im:
- Sitzkanton
- Betriebstättekantonen