Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen
Zuteilungsnormen
Steuerausscheidungsnormen allgemein
Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben im Besonderen
Grundsätzliches zu Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben
Ausscheidungsnormen bei interkantonalen Unternehmungen
Steuerausscheidungsnormen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Allgemeines zu Steuerausscheidungsnormen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist für die Steuerausscheidung zu klären, ob es sich um eine kaufmännische oder nichtkaufmännische Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft handelt.
Kaufmännischer Natur sind jene Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (OR 552) betreiben und mit ihrem Betrieb nach aussen in Erscheinung treten.
Nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind Gesellschaften, deren Tätigkeit sich in der blossen Vermögensverwaltung erschöpft. Am Geschäftssitz sind zudem keine Einrichtungen und Anlagen vorhanden. Auch wenn das Vermögen beträchtlich ist, begründen die Gesellschafter am Geschäftsdomizil kein Spezialsteuerdomizil.
Das bedeutet, dass die einzelnen Gesellschafter die Einkommens- und Vermögenswerte am Wohnsitz zu versteuern haben, vorausgesetzt die Gesellschaft besitzt keine Liegenschaft. Diese würde ein Spezialdomizil begründen.