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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen

Zuteilungsnormen

Steuerausscheidungsnormen allgemein

Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben im Besonderen

Grundsätzliches zu Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben

Ausscheidungsnormen bei interkantonalen Unternehmungen

Steuerausscheidungsnormen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Allgemeines zu Steuerausscheidungsnormen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist für die Steuerausscheidung zu klären, ob es sich um eine kaufmännische oder nichtkaufmännische Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft handelt.

Kaufmännischer Natur sind jene Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (OR 552) betreiben und mit ihrem Betrieb nach aussen in Erscheinung treten.

Nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind Gesellschaften, deren Tätigkeit sich in der blossen Vermögensverwaltung erschöpft. Am Geschäftssitz sind zudem keine Einrichtungen und Anlagen vorhanden. Auch wenn das Vermögen beträchtlich ist, begründen die Gesellschafter am Geschäftsdomizil kein Spezialsteuerdomizil.
Das bedeutet, dass die einzelnen Gesellschafter die Einkommens- und Vermögenswerte am Wohnsitz zu versteuern haben, vorausgesetzt die Gesellschaft besitzt keine Liegenschaft. Diese würde ein Spezialdomizil begründen.
 

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