Die Verlustverrechnung bei natürlichen Personen ist in § 28 StG bzw. in Art. 31 DBG geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 4 StHG müssen Verluste bei einem interkantonalen Umzug vom Zuzugskanton im Rahmen der 7-jährigen Verlustverrechungsperiode übernommen werden.