Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Hinweis
Grundsätzliches zur beschränkten Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Kauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im Laufe der Steuerperiode
Verkauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons
Eröffnung, Verlegung und Schliessung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in/ausserhalb des Wohnsitzkantons
Grundsätzliches zur Eröffnung, Verlegung und Schliessung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in/ausserhalb Wohnsitzkanton
Artikel 4 b Abs. 2 StHG findet Anwendung bei einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit auf Grund des Führens eines Geschäftes oder einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton. Bei der Verlegung eines Geschäftsbetriebes in einen anderen Kanton sowie der Eröffnung oder Schliessung einer Betriebsstätte ist es nicht mehr nötig, eine Zwischenbilanz zu erstellen. Der Inhaber des Geschäftsbetriebs muss hingegen bei der Eröffnung bzw. der Schliessung eine Eröffnungs- resp. Liquidationsbilanz erstellen. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 17 Abs. 2 StHG hingewiesen: Danach richtet sich das steuerbare Geschäftsvermögen von Selbständigerwerbenden nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres und nicht nach dem Ende der Steuerperiode (= Kalenderjahr), wenn Geschäftsjahr und Kalenderjahr nicht übereinstimmen.
Im Falle einer Eröffnung oder Schliessung einer Betriebsstätte können Aktiven oder Passiven von dieser Betriebsstätte in andere Steuerdomizile des Unternehmens (Sitz oder weitere Betriebsstätten) überführt werden. Die Überführung wird im Rahmen der allgemeinen Korrektur (siehe Pkt. 6.2) am Ende der Steuerperiode zugunsten oder zu Lasten des Sitzkantones des Geschäftsbetriebes oder des Wohnsitzes berücksichtigt.