Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Stichtag und unterjährige Steuerpflicht
Persönlicher Abzug
Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)
Kinderabzug
AHV-/IV-Rentenabzug
Unterstützungsabzug
Mieterabzug
Eigenbetreuungskostenabzug Steuerperiode (2013 - 2023)
Für die Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern kann ein Abzug von Fr. 6’000.– (Steuerperioden 2013-2022) bzw. von Fr. 6'200.– (Steuerperiode 2023) bzw. von Fr. 12'000.– (Steuerperiode 2024) für eigenbetreute Kinder unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 2 StG):
- das Kind muss am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alt sein;
- für das Kind muss der Kinderabzug im Sinne von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG geltend gemacht werden können.
Eine Kumulation des Kinderdrittbetreuungskostenabzugs (§ 30 Bst. l StG) und des Eigenbetreuungskostenabzuges (§ 33 Abs. 2 StG) ist nicht möglich. Erreicht der Kinderdrittbetreuungskostenabzug (§ 30 Bst. l. StG) den Betrag von Fr. 6’000.– (Steuerperioden 2013-2022) bzw. von Fr. 6'200.– (Steuerperiode 2023) bzw. von Fr. 12'000.– (Steuerperiode 2024) nicht, kann der Eigenbetreuungskostenabzug von § 33 Abs. 2 StG geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 2 bis StG).