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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Stichtag und unterjährige Steuerpflicht

Persönlicher Abzug

Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)

Kinderabzug

Minderjährige Kinder

Volljährige Kinder in Ausbildung

Der Anspruch gilt für Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und sich in beruflicher Ausbildung befinden und für deren Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt, d.h. deren Reineinkommen kleiner als Fr. 19'610.– ist. Nach dem Erreichen des 25. Altersjahres wird in der Regel kein Kinderabzug mehr gewährt. Keine Voraussetzung ist, dass die Kinder mit den Eltern respektive einem Elternteil zusammen leben.
Als berufliche Ausbildung gilt sowohl eine Erst- wie eine Zweitausbildung, z.B. Mittelschule, Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule. Die Erstausbildung ist dann abgeschlossen, wenn ein Abschluss erlangt wird, wie z.B. Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss. Die Weiterbildungskosten gehören nicht zu den Ausbildungskosten.

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