Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Stichtag und unterjährige Steuerpflicht
Persönlicher Abzug
Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)
Kinderabzug
Minderjährige Kinder
Volljährige Kinder in Ausbildung
Der Anspruch gilt für Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und sich in beruflicher Ausbildung befinden und für deren Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt, d.h. deren Reineinkommen kleiner als Fr. 19'610.– ist. Nach dem Erreichen des 25. Altersjahres wird in der Regel kein Kinderabzug mehr gewährt. Keine Voraussetzung ist, dass die Kinder mit den Eltern respektive einem Elternteil zusammen leben.
Als berufliche Ausbildung gilt sowohl eine Erst- wie eine Zweitausbildung, z.B. Mittelschule, Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule. Die Erstausbildung ist dann abgeschlossen, wenn ein Abschluss erlangt wird, wie z.B. Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss. Die Weiterbildungskosten gehören nicht zu den Ausbildungskosten.