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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung

Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung

Leistungen aus Militärversicherung

Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kapitalabfindungen, die der Vorsorge dienen

Kapitalabfindungen des Arbeitsgebers haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit dem Alter, Invalidität und Tod verbundenen Risiken zu mildern. Dazu gehören freiwillige Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um die entstanden Lücken in dessen beruflicher Vorsorge zu schliessen, welche durch den vorzeitigen Austritt entstanden sind. Bei der Berechnung der Abfindung sind die vorsorgrechtlichen Grundsätze zu beachten.

Kapitalabfindungen, die der Vorsorge dienen werden separat besteuert. (Einkommen gemäss § 21 StG bzw. Art. 22 DBG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 38 DBG).

Eine Kapitalabfindung gilt als «gleichartige Kapitalabfindungen» des Arbeitgebers (Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter, § 16 Abs. 2 StG bzw. Art. 17 Abs. 2 DBG) und unterliegt demnach der Vorsorgebesteuerung, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem 55. Altersjahr;
  • die Haupterwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden;
  • durch den Austritt auf dem Unternehmen oder der Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke.

Bei gemischter Kapitalleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Aufteilung nach Vorsorgeleistung und Überbrückungsleistung vorzunehmen.

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