Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung
Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung
Leistungen aus Militärversicherung
Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kapitalabfindungen, die der Vorsorge dienen
Kapitalabfindungen des Arbeitsgebers haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit dem Alter, Invalidität und Tod verbundenen Risiken zu mildern. Dazu gehören freiwillige Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um die entstanden Lücken in dessen beruflicher Vorsorge zu schliessen, welche durch den vorzeitigen Austritt entstanden sind. Bei der Berechnung der Abfindung sind die vorsorgrechtlichen Grundsätze zu beachten.
Kapitalabfindungen, die der Vorsorge dienen werden separat besteuert. (Einkommen gemäss § 21 StG bzw. Art. 22 DBG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 38 DBG).
Eine Kapitalabfindung gilt als «gleichartige Kapitalabfindungen» des Arbeitgebers (Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter, § 16 Abs. 2 StG bzw. Art. 17 Abs. 2 DBG) und unterliegt demnach der Vorsorgebesteuerung, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem 55. Altersjahr;
- die Haupterwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden;
- durch den Austritt auf dem Unternehmen oder der Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke.
Bei gemischter Kapitalleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Aufteilung nach Vorsorgeleistung und Überbrückungsleistung vorzunehmen.