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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung

Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung

Leistungen aus Militärversicherung

Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kapitalabfindungen, die der Vorsorge dienen

Kapitalabfindungen, die nicht der Vorsorge dienen

Kapitaleinkünfte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen grundsätzlich Ersatzeinkünfte im Sinne von § 22 Bst. a StG und Art. 23 Bst. a DBG bzw. Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis gemäss § 16 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG dar und sind demzufolge mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Dies trifft beispielsweise zu, wenn

  • eine Kapitalabfindung mit einer offenen Zweckformulierung zur Auszahlung kommt und der Pflichtige frei darüber verfügen kann.

Hat eine Abfindung den Charakter einer Überbrückungsleistung für einen bestimmen Zeitraum, ist für die Satzbestimmung derjenige Satz anwendbar, welcher sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Auszahlung erfolgen würde (§ 36 StG bzw. Art. 37 DBG). Dies trifft beispielsweise zu, wenn

  • der Arbeitgeber eine Kapitalabfindung ausrichtet, obschon die Person weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt und der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die bis zum Rücktrittsalter geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, so dass keine Vorsorgelücke entsteht;
  • die Entschädigung den Charakter eines «Schmerzensgeldes» für die Entlassung, einer Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder einer Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis hat; die Entschädigung für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist.


Beispiel 1: Kapitalabfindung, die nicht der Vorsorge dient und Überbrückungscharakter hat

Sachverhalt:
Steuerpflichtige(r) ist 60 Jahre alt, verheiratet
Normales PK-Alter 63 Jahre
Abfindung Fr. 450'000.– als Überbrückung bis zur Pensionierung (3 Jahre)


Beispiel 2: Kapitalabfindung, die nicht der Vorsorge dient und Überbrückungscharakter hat

Sachverhalt:
Steuerpflichtige(r) ist 49 Jahre alt, verheiratet
Abfindung für 1 Jahr Fr. 70'000.– als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen Stelle

Die neue Stelle wird erst nach Ablauf eines Jahres angetreten.

Weil die Abfindung nur für 1 Jahr ausbezahlt wurde, gibt es keinen periodisierten Rentensatz. Das steuerbare Einkommen und das satzbestimmende Einkommen sind somit identisch.

Beispiel 3 : Kapitalabfindung, die nicht der Vorsorge dient und Überbrückungscharakter hat

Sachverhalt:

Steuerpflichtige(r) ist 40 Jahre alt, allein stehend
Er erhält eine Abfindung von Fr. 200'000.– für 2 Jahre als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen gleichwertigen Stelle.

 

c) Annahme

Der Steuerpflichtige kann eine neue Stelle bereits nach einem Unterbruch von 9 Monaten antreten.

In einem solchen Fall kommt der periodizierte Rentensatz nicht zur Anwendung.
Das Einkommen und die Kapitalabfindung werden zum Satz des steuerbaren Einkommens besteuert.

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