Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung
Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung
Leistungen aus Militärversicherung
Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes
Geldspielgewinne
Unterhaltsbeiträge
Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennte Ehegatten
Kinderalimente
Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unmündigen Kinder erhält, sind ab 1.1.2001 zu 100 % beim Empfänger steuerbar. Steuerbar sind Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder bei der empfangenden Person auch dann, wenn sie bevorschusst werden. Von der leistenden Person können sie aber erst abgezogen werden, wenn sie tatsächlich geleistet wird.
Unterhaltsbeiträge an mündige Kinder stellen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen dar. Sie sind gemäss § 23 Bst. g StG bzw. Art. 24 Bst. e DBG steuerfrei. Der Leistende kann aber die Unterstützungsleistungen jedoch nicht als Unterhaltsbeitrag im Sinne von § 30 Abs. a Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG in Abzug bringen. Er kann aber einen Unterstützungsabzug geltend machen, sofern die Unterstützungsleistung mindestens dem gesetzlichen Sozialabzug entspricht (siehe § 33 Sozialabzüge).