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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung

Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung

Leistungen aus Militärversicherung

Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes

Geldspielgewinne

Unterhaltsbeiträge

Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennte Ehegatten

Kinderalimente

Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unmündigen Kinder erhält, sind ab 1.1.2001 zu 100 % beim Empfänger steuerbar. Steuerbar sind Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder bei der empfangenden Person auch dann, wenn sie bevorschusst werden. Von der leistenden Person können sie aber erst abgezogen werden, wenn sie tatsächlich geleistet wird.

Unterhaltsbeiträge an mündige Kinder stellen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen dar. Sie sind gemäss § 23 Bst. g StG bzw. Art. 24 Bst. e DBG steuerfrei. Der Leistende kann aber die Unterstützungsleistungen jedoch nicht als Unterhaltsbeitrag im Sinne von § 30 Abs. a Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG in Abzug bringen. Er kann aber einen Unterstützungsabzug geltend machen, sofern die Unterstützungsleistung mindestens dem gesetzlichen Sozialabzug entspricht (siehe § 33 Sozialabzüge).

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